Bebauungsplan W-63-00 “Brückenmühle” 1. Änderung
Rechtsverbindlich seit 13.03.2004|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
(Vereinfachte Änderung gem. § 13 BauGB)|
Hinweis: Die Textlichen Festsetzungen entsprechen dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan W-63-00 “Brückenmühle” und wurden von diesem übernommen. |
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GEMARKUNG: Wittlich FLUR 8, 21, 26 |
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN: |
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| A ) | Art und Maß der baulichen Nutzung | ||||||||||||||||||||||
| Gemäß § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert: | |||||||||||||||||||||||
| 1. |
Folgende Nutzungen werden festgesetzt:
Bereich Ziff. 1 “Mischgebiet” (MI) gem. § 6(2)1 BauNVO
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| 1.1 | In Anwendung des § 1(5) i.V.m. § 1(9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe gem. § 6(2)2 BauNVO (Verkauf an Endverbraucher) nur soweit zulässig, wie es sich um Handwerksbetrieben unmittelbar zugeordnete Verkaufsflächen handelt und der Verkauf in Bezug auf Fläche und Umsatz eine untergeordnete Funktion einnimmt. | ||||||||||||||||||||||
| 2. | Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB) | ||||||||||||||||||||||
| 2.1 |
Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO)
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen. Überschreitungen gem. § 19(4) Satz 2 BauNVO sind unzulässig (vergl. § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO). Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen. |
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| 2.2 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme offener Stellplätze gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO, soweit dies bauliche Anlagen sind, unzulässig. | ||||||||||||||||||||||
| 2.3 | Die in der Planzeichnung dargestellten Gebäudehöhen (Hmax) sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt und werden jeweils gemessen von OKFF EG. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Silos u.ä. Im Bereich Ziff. 2 gilt der Gebäudebestand als maximal zulässige Höhe. | ||||||||||||||||||||||
| 2.4 | Es wird offene Bauweise nach § 22(2) BauNVO im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes festgesetzt. Im Bereich Ziff. 2 darf innerhalb desselben Grundstücks gem. § 22(4) BauNVO eine Baulänge von 50,0 m überschritten werden. | ||||||||||||||||||||||
| 2.5 | Dort, wo sich die Baugrenzen mit dem Gebäudebestand graphisch decken, gilt der Bestand als maßliche Festlegung. | ||||||||||||||||||||||
| 2.6 | Folgende Ausnahmen sind zulässig: Bei Baugrenzen kann ein Vortreten von Gebäudeteilen, (Treppen, Erkern, Loggien und Balkonen) bis zu einer Tiefe von 2,0 m zugelassen werden (§ 31(1) BauGB i.V. mit § 23(3) BauNVO). | ||||||||||||||||||||||
| B ) | Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB | ||||||||||||||||||||||
| 1. | Dächer: Für gewerblich genutzte Lager- oder Produktionsgebäude o.ä. sind Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer bis max. 25° zulässig. Für Gebäude, die einer Nutzung gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO dienen, sind geneigte Dächer bis max. 45° zulässig. | ||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Geneigte Dächer sind ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer oder Pfannen in der Farbe (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036, 7037 und 9007) sowie vorbewitterter Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig. | ||||||||||||||||||||||
| 2. | Reklame- und Werbeanlagen sind gem. § 5 i.V.m. § 52 LBauO nur am Betriebsgebäude bis zu einer Größe von max. 5% der Fassadenfläche auf der Nord- und Westseite des Gebäudes gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleitung zu beschränken. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. | ||||||||||||||||||||||
| 3. | Im Bereich Ziff. 2 dürfen alle, - die Gebäude umfassenden -, Fassadenelemente in ihrer Farbgebung einen “Hellbezugswert” von 65 nicht überschreiten. Reine CI-Farben (Corporate Identity) dürfen nur auf filigranen Architekturelementen angebracht werden. Die verwendete CI-Farbe darf nicht zur gebäudebestimmenden Farbe werden. | ||||||||||||||||||||||
| C ) | Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB | ||||||||||||||||||||||
| 1. | In der Wasserschutzzone II ist das Niederschlagswasser von Dachflächen und nicht befahrenen Hofflächen zurückzuhalten und über die belebte Bodenzone dezentral zu versickern. Hierfür sind auf den Baugrundstücken flache, bewachsene Erdmulden o.ä. mit einem Fassungsvermögen von 50 l pro m² versiegelter Grundfläche anzulegen. Das auf befahrenen Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die Kanalisation abzuführen. | ||||||||||||||||||||||
| 2. | Die Verwendung von Erdöl ist im Baugebiet ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||
| 3. | Für den Winterdienst sind abstumpfende Streumittel zu verwenden. Die Verwendung von Streusalz ist ausgeschlossen. | ||||||||||||||||||||||
| 4. | Auf allen Grünflächen ist die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden unzulässig. | ||||||||||||||||||||||
| 5. | Oberirdische Stellplatzanlagen sind bituminös zu befestigen und mit Baumpflanzungen zu gliedern. Jeweils 5 Stellplätzen zugeordnet ist ein Laubbaum zu pflanzen. | ||||||||||||||||||||||
| 6. | Die im Plan gekennzeichneten Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und während der Baumaßnahmen gemäß DIN 18920 zu schützen. | ||||||||||||||||||||||
| 7. | Die in der Planzeichnung eingetragenen Flächen mit Pflanzgeboten sind flächendeckend mit standortgerechten, einheimischen Laubbäumen als Randeingrünung zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Der Pflanzabstand von Bäumen beträgt maximal 10 m, die Mindeststammgröße soll 12/14 nicht unterschreiten. | ||||||||||||||||||||||
| 8. | Die dargestellten privaten Grünflächen sind extensiv als Grünland (kein Scherrasen) zu nutzen und mit einheimischen, standortgerechten Einzelgehölzen zu gliedern. Maximal 10 % der Fläche können als Grabeland genutzt werden. Nadelgehölze sind nicht zulässig, vorhandene Nadelgehölze sind zu entfernen. | ||||||||||||||||||||||
| 9. |
Für Bepflanzungen sind standortgerechte Laubholzarten zu verwenden, z.B.:
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| 10. | Die vorgesehene Nutzung der Freiflächen und deren Bepflanzung ist vom Bauherrn in einem Gestaltungsplan auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes darzustellen und mit dem Bauantrag einzureichen. Die dort dargestellten Maßnahmen sind vom Grundstückseigentümer spätestens 1 Jahr nach Beginn von Baumaßnahmen an den Gebäuden auf eigene Kosten durchzuführen. | ||||||||||||||||||||||
| Hinweise | |||||||||||||||||||||||
| 1. | Das Plangebiet befindet sich in der Wasserschutzzone II des Wasserschutzgebietes Nr. 100 “Stadt Wittlich”. Auflagen und Bedingungen aus der Rechtsverordnung vom 20.11.79 sind bei der Bauausführung und Erschließung sowie bei Unterhaltungsmaßnahmen zu beachten. | ||||||||||||||||||||||
| - | Für die Beseitigung des Schmutzwassers kann die Zulässigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach Rechtsverordnung angenommen werden. Die Einrichtung einer biologischen Kleinkläranlage ist unter Beachtung der unten genannten Randbedingungen möglich. | ||||||||||||||||||||||
| - | Der Bau der Kleinkläranlage setzt voraus, dass eine sichere Überwachbarkeit der Dichtheit gegeben ist, ferner die Überflutungssicherheit der Anlage sichergestellt wird und der Betrieb durch die Stadtwerke Wittlich erfolgt. | ||||||||||||||||||||||
| - | das gereinigte Abwasser ist auf möglichst direktem Wege der Lieser zuzuführen. Eine Einleitung in die Lieser setzt jedoch voraus, dass zu dem Zeitpunkt ein ausreichender Durchfluss gesichert werden kann. Eine entsprechende Anpassung des Wasserrechtes für die Brückenmühle ist derzeit im Rahmen des “Lieserprojektes” im Verfahren. | ||||||||||||||||||||||
| - | Die Kostenübernahme durch den Investor für die Errichtung der Kleinkläranlage ist in einer Vereinbarung gem. § 52 Abs. 3 Landeswassergesetz zu sichern. Die Kostenübernahme der übrigen Maßnahmen (z.B. Sicherstellung der Wasserversorgung) ist im Erschließungsvertrag auf den Investor zu übertragen. | ||||||||||||||||||||||
| 2. | Zur Müllentsorgung sind die Mülltonnen jeweils am Tage der Entsorgung im Einfahrtsbereich zur B 50 abzustellen. | ||||||||||||||||||||||
| 3. | Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsicherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Einzelheiten sind durch Einzeluntersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu klären. | ||||||||||||||||||||||
| 4. | Bei Errichtung von Kellern wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern. | ||||||||||||||||||||||
| 5. | Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten. | ||||||||||||||||||||||

