Bebauungsplan W-54-00 “Industriegebiet III Nord, Teil A”
Rechtsverbindlich seit 10.06.2006|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9(1) BauGB sowie § 1 BauNVO
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Be-bauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt. Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
- “eingeschränktes Gewerbegebiet” (GEe) gem. § 8(2)1 und 2 BauNVO
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude.
Nutzungen nach § 8(2)3 sowie (3)1 und 2 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO nicht zulässig. Nutzungen nach § 8(3)3 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO nur im Wege der Ausnahme zulässig.
- Einzelhandelsbetriebe gemäß § 8(2)1 und 2 BauNVO sind gem. § 1(5) BauNVO nur zulässig, falls sie nachfolgende Bedingungen erfüllen:
- soweit eine im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig “Catering” stehende, branchenübliche Verkaufstätigkeit ausgeübt wird
- sofern es sich um zeitlich befristete Einzelhandelsnutzungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wirtschaftswoche, Hausmessen, Antik- und Flohmärkten oder vergleichbarer Aktionen stehen und Ziele der städtebaulichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- “eingeschränktes Gewerbegebiet” (GEe) gem. § 8(2)1 und 2 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich gem. § 19(3) BauNVO auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen. - Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind, mit Ausnahme von Stellplätzen gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO, soweit dies bauliche Anlagen sind, unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Nebengebäude zur Unterbringung von Transformatoren o.ä. Es sind nur Einfriedungen in einer Höhe von max. 2,0 m zulässig. Zu öffentli-chen Verkehrsflächen ist hierbei ein Abstand von 3,0 m einzuhalten.
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
Die nachfolgend aufgeführten First- oder Gebäudehöhen sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als maximal zulässige Obergrenze festgesetzt. Die maximale Obergrenze beträgt generell 168,00 m üNN. Für den Bereich der Leitungsschutzstreifen gelten davon abweichend folgende maximal zulässigen Gebäudehöhen:- 110-kV-Hochspannungsfreileitung (Bl. 0881) max. 168,00 m üNN
- 220-KV-Hochspannungsfreileitung (Bl. 2326) max. 157,00 m üNN
- 220-KV-Hochspannungsfreileitung (Bl. 2409) max. 163,00 m üNN
- Die in der Planzeichnung dargestellten Erdgeschoßfußbodenhöhen über NN sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO zur Sicherung des Konzeptes der Niederschlagswasserbewirtschaftung als Mindesthöhe festgesetzt. Zwischen angegebenen Extremwerten ist zu interpolieren.
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Be-bauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt. Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Geneigte Dächer sind ausschl. in den Farbtönen RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036 und 7037 sowie in vorbewitterter Zinkeindeckung zulässig.
- Reklame- und Werbeanlagen sind gem. § 5 i.V.m. § 52 LBauO nur am Betriebsgebäude bis zu einer Größe von max. 5% der Fassadenfläche auf zwei Außenseiten gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleistung zu beschränken. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Lichtwerbungen und Werbeanlagen an Gerüsten und Dächern sind unzulässig. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden. Außenwerbung zur A 1 wird in der 100-m-Baubeschränkungszone nicht gestattet. Beleuchtungsanlagen, die eine Blendgefahr für die Verkehrsteilnehmer der Autobahn hervorrufen können, sind unzulässig.
- Geneigte Dächer sind ausschl. in den Farbtönen RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036 und 7037 sowie in vorbewitterter Zinkeindeckung zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Grünflächen sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)14, 15, 20 und 25 BauGB
- Für die Gewerbegrundstücke gilt:
- Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen nicht versiegelt werden. Zulässig sind z.B. weitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Flächen, auf denen mit Schadstoffen gearbeitet wird) oder aufgrund nachgewiesener betrieblicher Erfordernisse eine Versiegelung erforderlich ist.
- Anfallendes Niederschlagswasser ist getrennt vom Schmutzwasser über offene oder oberflächennah verlaufende Entwässerungssysteme in die auf den öffentlichen Grünflächen bereitgestellten Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser einzuleiten. Eine Rückhaltung auf dem Grundstück sowie die Nutzung als Brauchwasser ist zulässig.
- Abfallcontainer, oberirdische Stellplätze o.ä. Anlagen sind gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen durch Wände, Erdwälle und / oder dichte Bepflanzung abzuschirmen.
- Für Pflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, z.B. Bergahorn, Vogelkirsche, Hainbuche, Hartriegel, Heckenkirsche, Schneeball. Der Abstand zwischen den Sträuchern beträgt max. 1,5 m und zwischen den Bäumen maximal 12,0 m. Bei den Bepflanzungen sind die Mastfreiräume und Höhenbegrenzungen der Endwuchshöhe von Gehölzen (s. Fests. A3) für die vor-handenen Stromleitungen zu beachten.
- Die Pflanzungen auf den Baugrundstücken sind spätestens im ersten Jahr nach Benutzungsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes vom Grundstückseigentümer auszuführen.
- Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen nicht versiegelt werden. Zulässig sind z.B. weitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Flächen, auf denen mit Schadstoffen gearbeitet wird) oder aufgrund nachgewiesener betrieblicher Erfordernisse eine Versiegelung erforderlich ist.
- Für die “öffentlichen Grünflächen” gilt:
- Die öffentlichen Grünflächen dienen der Rückhaltung von Niederschlagswasser sowie der Randeingrünung. Dazu sind auf der Fläche ca. 800 m³ Rückhaltungen in bis zu 0,40 m tiefen bewachsenen Erdmulden anzulegen, in die das Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet eingeleitet wird. Die Flächen bleiben nach Initialbepflanzung mit Röhricht und Laubgehölzen (Bäume und Sträucher) sich selbst überlassen. Die Mastfreiräume und Höhenbegrenzungen der Endwuchshöhe von Gehölzen (s. Fests. A3) für die vorhandenen Stromleitungen sind dabei zu beachten.
- Für die Gewerbegrundstücke gilt:
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen
gem. § 9(1a) BauGB- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Kap. 8 der Begründung Teil 2) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
- zu 12 % der neu geplanten Erschließungsstraße
- zu 88 % den neu bebaubaren Flurstücken Nr. 183/1 und 185/1 - Die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes erfolgt durch die Stadt im Zuge der Erstellung der Infrastruktur.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Kap. 8 der Begründung Teil 2) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Es sind nur Gewerbebetriebe bzw. Veranstaltungen zulässig, bei denen ge-währleistet ist, daß im angrenzenden Wohngebiet nach 22.00 Uhr unter Mitwindbedingungen (Westwind) der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) eingehalten wird.
Festsetzungen nach § 9(1)21 BauGB
- Im Bereich der Leitungsschutzstreifen für die Stromfreileitung dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, die eine Verringerung des Abstandes zur Leitung zur Folge haben. Pflanzungen im Schutzstreifen der 110 und 220 kV Leitung dürfen als Endwuchshöhe die in Fests. A3 genannten Höhen nicht überschreiten.
Hinweise
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden.
- Der Anschluß von Drainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig. Es wird dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß gegen drückendes Wasser zu schützen und / oder ggf. Drainagewasser in die Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser zu pumpen.
- In den Anlagen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser in den öffentlichen Grünflächen staut sich das Wasser bei starken Niederschlägen bis in die Höhe der heutigen Geländeoberfläche auf. Bauliche Anlagen und einmündende Entwässerungseinrichtungen sollten deshalb so angelegt werden, daß ein Rückstau unterbunden wird.
- Die Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen ist der Ausführungsplanung vorbehalten. Der Bebauungsplan setzt nur die Gesamtbreite fest.
- Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Die Masten Nr. 113, Nr. 3 und Nr. 292 müssen jederzeit für LKWs und schweres Gerät zugänglich bleiben. Bauvorhaben innerhalb der Leitungsschutzstreifen bedürfen der Zustimmung des Versorgungsträgers und setzen eine Verein-barung zwischen Grundstückseigentümer / Bauherr und Versorgungsunternehmen voraus.
- Die “Anweisungen zum Schutz unterirdisch verlegter Gashochdruckleitungen der Saar Ferngas Aktiengesellschaft” (Stand 01. April 1995) sind zu beachten. Bauvorhaben jeglicher Art in der Nähe der Gasversorgungsleitungen bedürfen der Zustimmung des Versorgungsträgers und setzen eine Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer / Bauherr und dem Versorgungsunternehmen voraus.
- Die rechtliche Absicherung der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gelegenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch Grundbucheintrag zu Gunsten der Landespflege.
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
- Die von der Überplanung durch den Bebauungsplan W-54-00 “Industriegebiet III”, Nord, Teil A betroffenen Teilbereiche der Bebauungspläne W-41-00 “Industriegebiet III”, W-41-01 “Industriegebiet III 1. Änderung und 1. Ergänzung” und W-41-02 “Industriegebiet III, 2. Änderung” treten mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes außer Kraft.

