Bebauungsplan WW-13-00
“Industriegebiet Wengerohr-Süd”
Rechtsverbindlich seit 27.05.2006
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Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung gem. § 9(1) BauGB sowie § 9 BauNVO
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert:
- Bereich Ziff. 1, 1.1, 2, 3 “eingeschränktes Industriegebiet” (GI) gem. § 9(2)1 BauNVO
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe.
Nutzungen nach § 9(2)2 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO sowie Ausnahmen nach § 9(3) BauNVO sind gem. § 1(6)1 BauNVO nicht zulässig.
- Grundsätzlich ausgeschlossen sind Betriebe:
- die der atomrechtlichen Genehmigung bedürfen,
- Betriebe, deren Produkte der Beurteilung nach dem Sprengstoffgesetz unterliegen,
- Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen,
- Anlagen zur Destillation oder Raffination von Erdöl oder Erdölerzeugnissen auf der Grundlage von Mineralöl, Altöl oder Schmierstoffen, sowie Bau und Betrieb von Anlagen zum Handeln, Herstellen und Behandeln sowie gewerbsmäßiger Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
- des Einzelhandels und Einzelhandelsfachmärkte Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, sofern Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Ziele der städtebaulichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- Gewerblich betriebene Anlagen für sportliche / gesundheitliche Zwecke.
- Gaststätten sind nur als Ergänzungseinrichtung zum Hauptgewerbe zugelassen (z.B. Kundencafé, Kantine) sowie als Imbißbetriebe mit maximal 100 m² Nettobaufläche.
- In den Teilgebieten 1, 1.1, 2, und 3 sind gem. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO die, als Bestandteil (urkundlich verbunden) der Planurkunde, aufgeführten Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis einschl. VI der Abstandsliste zum Erlaß des MU vom 26.2.1992 nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind die dort angeführten Nr. 47, 92, 93, 101, 107, 111, 112, 117, 133, 134, 137, 148, 165, 164, 166, 167, 170, 171, 172, 173, 174, und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten. Im Einzelfall kann auf der Basis von Lärm- und Emissionsgutachten eine Ausnahme erfolgen.
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe.
Nutzungen nach § 9(2)2 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO sowie Ausnahmen nach § 9(3) BauNVO sind gem. § 1(6)1 BauNVO nicht zulässig.
- Bereich Ziff. 4 “eingeschränktes Gewerbegebiet” (GE) gem. § 8(2)1 und 2 BauNVO
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude.
Nutzungen nach § 8(2)3 und 4 BauNVO sind gem. § 1(9) BauNVO nicht zulässig.
Nutzungen nach § 8(3)1 BauNVO sind außerhalb eines Abstandsbereiches von 40 m zum “Industriegebiet” (GI) gem. § 1(6)2 BauNVO für max. 2 Wohneinheiten bis zu 150 m² Geschoßfläche je Betriebsgrundstück zulässig. Die Nutzung ist in baulichem Zusammenhang mit dem Betriebsgebäude zu errichten, selbständige Wohngebäude sind unzulässig.
- Einzelhandelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher gemäß § 8(2)1 und 2 BauNVO sind gem. § 1(5) BauNVO nur soweit zulässig, wie es sich um eine im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig des produzierenden, reparierenden oder installierenden Handwerks oder Gewerbes stehende, branchenübliche Verkaufstätigkeit ausgeübt wird, sowie Fläche und Umsatz nur eine untergeordnete Funktion einnehmen oder der Verkauf der Versorgung der im Gebiet Arbeitenden dient. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, sofern Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Ziele der städtebaulichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.
- Bereich Ziff. 5, 6, 6.1 und 6.2 “Mischgebiet” (MI) gem. § 6(2)1, 2, 3, 4, 5 und 6 BauNVO
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Gartenbaubetriebe.
- Im Bereich Ziff. 5, 6, 6.1 und 6.2 sind gem. § 9(1)6 BauGB nicht mehr als 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
- Die Grundstücksgröße beträgt gem. § 9(1)3 BauGB im Bereich Ziff. 5 mind. 1.250 m² und max. 2.500 m².
- Bereich Ziff. 1, 1.1, 2, 3 “eingeschränktes Industriegebiet” (GI) gem. § 9(2)1 BauNVO
- Für alle Teilbereiche gilt:
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen.
- In den Bereichen Ziff. 1, 1.1, 2, 3 und 4 darf bei offener Bauweise gem. § 22(4) BauNVO innerhalb desselben Grundstücks eine Baulänge von 50 m überschritten werden.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Bereich Ziff. 1, 1.1, 2 und 3 sind, mit Ausnahme offener Stellplätze gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO, soweit dies bauliche Anlagen sind, unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Nebengebäude zur Unterbringung von Transformatoren o.ä.
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Die ausgewiesenen Werte beziehen sich auf das gesamte Betriebsgrundstück einschl. anteiliger Grünflächen.
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
Die in der Planzeichnung dargestellten maximal zulässigen Trauf-, First- oder Gebäudehöhen sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte, Schornsteine, untergeordnete Dachaufbauten u.ä. Bezugshöhe wird gemessen von Oberkante Straße bis Oberkante Baukubus bzw. Dachfirst.
- Gemäß § 1 (4) und (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 (5) i.V.m. § 1 (9) BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert:
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
- Die Stellung der Gebäude ist teilweise durch Angabe der Hauptfirstrichtung festgesetzt. Ansonsten ist die Stellung der Gebäude frei wählbar.
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bei 1-geschossiger Bauweise im Bereich Ziff. 5, 6, 6.1 und 6.2 als Einzelgauben bis max. 4,0 m Breite zulässig. Die Addition der Gaubenbreiten darf max. 40% der Trauflänge je Gebäudeseite betragen.
- Dächer:
Für gewerblich genutzte Lager- oder Produktionsgebäude o.ä. sind Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer bis max. 25° und Sheddächer bis max. 45° zulässig. Für Gebäude im Bereich des Mischgebietes sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zuläs-sig. Bei Ausführung als Grasdach oder Energiedach kann gem. § 31(1) BauGB ausnahmsweise eine abweichende Dachneigung entspr. techn. Erfordernissen zugelassen werden. - Geneigte Dächer sind ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer oder Pfannen in der Farbe (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036 und 7037) sowie vorbewitterter Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig.
- Bei Errichtung von Grundstückseinfriedungen und Bepflanzungen ist gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche jeweils ein Mindestabstand von 0,5 m, bei Wendeanlagen von 1,0 m bis 1,5 m (gem. zeichn. Darstellung) einzuhalten. Die Höhe der straßenseitigen Einfriedung darf maximal 2,0 m betragen.
- Die Stellung der Gebäude ist teilweise durch Angabe der Hauptfirstrichtung festgesetzt. Ansonsten ist die Stellung der Gebäude frei wählbar.
- Für den Bereich der Gebiete GE und GI gilt:
- Abfallcontainer, oberirdische Stellplätze o.ä. Anlagen müssen gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den öffentlichen Grünflächen durch Wände, Erdwälle und / oder dichte Bepflanzung abgeschirmt werden. Für jeweils 6 Stellplätze ist ein Baum in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Reklame- und Werbeanlagen sind gem. § 5 i.V.m. § 52 LBauO nur am Betriebsgebäude bis zu einer Größe von max. 5% der Fassadenfläche auf zwei Außenseiten gestattet. Sie sind auf den Betriebsinhaber und die Dienstleistung zu beschränken. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Lichtwerbungen und Werbeanlagen an Gerüsten, Dächern und Krahnbahnen sind unzulässig; hiervon ausgenommen sind Hinweistafel sowie Werbepylone von max. 9,0 m Höhe. Markenwerbung, Flaggen, sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Alle, - das Gebäude umfassenden -, Fassadenelemente dürfen in ihrer Farbgebung einen “Hellbezugswert” von 50 nicht überschreiten. Reine CI-Farben (Corporate Identity) dürfen nur auf filigranen Architekturelementen angebracht werden. Die verwendete CI-Farbe darf nicht zur Gebäude bestimmenden Farbe werden.
- Abfallcontainer, oberirdische Stellplätze o.ä. Anlagen müssen gegenüber den öffentlichen Verkehrsflächen sowie den öffentlichen Grünflächen durch Wände, Erdwälle und / oder dichte Bepflanzung abgeschirmt werden. Für jeweils 6 Stellplätze ist ein Baum in direkter Zuordnung zu den Stellplätzen zu pflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Grünflächen sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
- Die das Grundwasser schützenden Deckschichten dürfen durch Baumaßnahmen nicht beschädigt werden. Abgrabungen sind nur im Oberboden bis max. 0,40 m unter Ausgangsgelände zulässig. Kellergeschosse sind nur im Bereich Ziff. 6 außerhalb des Wasserschutzgebietes III zulässig (Übersichtskarte Wasserschutzgebiete siehe auch Anhang der Begründung).
- Stellplätze, Wege, Hofflächen etc. dürfen nicht versiegelt werden. Zulässig sind z.B. weitfugiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Flächen, auf denen mit Schadstoffen gearbeitet wird) oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse eine Versiegelung erforderlich ist.
Anfallendes Niederschlagswasser ist in max. 35 cm tiefen, bewachsenen Erdmulden auf den jeweiligen Grundstücken zurückzuhalten. Das Mindest-Rückhaltevolumen beträgt 50 l pro m² vollversiegelte Fläche, für Teilversiegelungen entsprechend ihrem Versiegelungsanteil. Dachbegrünungen werden bei entspr. Nachweis gem. DIN 1986-2 als Teil-Rückhaltungen angerechnet. Der Nachweis der Rückhaltungen erfolgt im Baugenehmigungsverfahren. Ausnahmen können im Einzelfall in Abstimmung mit den Werken zugelassen werden. Der Notüberlauf erfolgt in die bereitgestellten öffentlichen Anlagen.
- Auf mindestens 20 % der einzelnen Grundstücke sind flächige Gehölzpflanzungen (Bäume, Sträucher) anzulegen. In diesen Flächen ist pro 150 m² ein Baum 1. Ordnung zu pflanzen. Die Kombination mit den Anlagen zur Wasserrückhaltung (Fests. C) 1.2) ist zulässig. Der Nachweis erfolgt im Baugenehmigungsverfahren.
- Für Pflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, z.B. Bergahorn, Vogelkirsche, Hainbuche, Hartriegel, Heckenkirsche, Schneeball. Bei den flächigen Anpflanzungen darf der Anteil einzelner Gehölzarten max. 20 % betragen. Der Abstand zwischen den Sträuchern beträgt max. 1,5 m und zwischen den Bäumen maximal 12,0 m.
- Die Versickerungsanlagen und Pflanzungen auf den Baugrundstücken sind spätestens im ersten Jahr nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes vom Grundstückseigentümer auszuführen.
- Die das Grundwasser schützenden Deckschichten dürfen durch Baumaßnahmen nicht beschädigt werden. Abgrabungen sind nur im Oberboden bis max. 0,40 m unter Ausgangsgelände zulässig. Kellergeschosse sind nur im Bereich Ziff. 6 außerhalb des Wasserschutzgebietes III zulässig (Übersichtskarte Wasserschutzgebiete siehe auch Anhang der Begründung).
- Für den Bereich der Gebiete GE und GI gelten zusätzlich zu C) 1 folgende Festsetzungen:
- Beiderseits des Grenzverlaufes zwischen zwei Gewerbegrundstücken sowie entlang der Gren-ze zu öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Park” sind je mind. 3,0 m breite Pflanzstreifen auszubilden, flächig mit mind. 2 Reihen an hochwachsenden Gehölzen (Bäume und Sträucher) zu bepflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Flachdächer / Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 8° und mit einer Ausdehnung von mehr als 100 m² sind extensiv zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn je 10 m² nicht begrünter Dachfläche 1 m² Gehölzpflanzungen zusätzlich zur Festsetzung C) 1.3 auf dem betreffenden Betriebsgrundstück angelegt werden.
- Ungegliederte Wandflächen von mehr als jeweils 100 m² sind in geeigneter Weise zu begrünen.
- Die vorgesehene Nutzung der Freiflächen und deren Bepflanzung ist vom Bauherrn in einem Gestaltungsplan auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplanes darzustellen und mit dem Bauantrag einzureichen. Er wird Bestandteil der Baugenehmigung
- Beiderseits des Grenzverlaufes zwischen zwei Gewerbegrundstücken sowie entlang der Gren-ze zu öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Park” sind je mind. 3,0 m breite Pflanzstreifen auszubilden, flächig mit mind. 2 Reihen an hochwachsenden Gehölzen (Bäume und Sträucher) zu bepflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Für den Bereich des Park+Ride-Platzes gelten zusätzlich zu C) 1 folgende Festsetzungen:
- Die Gesamtanlage ist mit einer parkartigen Durchgrünung zu versehen. Hierzu sind auf den Grünstreifens mindestens sechzig hochstämmige, großkronige Laubbäume 1. und 2. Ordnung im durchschnittlichen Abstand von 10 m anzupflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Zwischen den Parkbuchten sowie zwischen den Hauptzufahrtswegen sind jeweils mind. 5 m breite Rückhaltemulden anzulegen, die das Oberflächenwasser aufnehmen.
- Die Gesamtanlage ist mit einer parkartigen Durchgrünung zu versehen. Hierzu sind auf den Grünstreifens mindestens sechzig hochstämmige, großkronige Laubbäume 1. und 2. Ordnung im durchschnittlichen Abstand von 10 m anzupflanzen und auf Dauer zu unterhalten.
- Für die “privaten / öffentlichen Grünflächen” sowie “Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft” gelten die folgenden Festsetzungen:
- Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Park” dienen vorrangig der Erholung, daneben auch der Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser in flachen Anstaubereichen sowie Teichen in Erdbauweise. Die Herstellung dieser Anlagen sowie von Fußwegen, kleinen Plätzen, Spielflächen u.a. der Erholung dienenden Einrichtungen ist zulässig. Die Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern und ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden extensiv zu unterhalten.
- Die “privaten Grünflächen” sowie “öffentlichen Grünflächen” ohne nähere Zweckbestimmung dienen der inneren und äußeren Begrünung sowie der Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser in flachen Erdmulden.
- Die im Plan gekennzeichneten Bäume sind zu erhalten und während der Baumaßnahmen gem. DIN 18299 zu schützen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
- Die Pflanzungen entlang der Straßen sind innerhalb eines Jahres nach Aufbringen der Straßenoberfläche durchzuführen.
- Die öffentlichen Grünflächen entlang der Straßen können pro Betrieb an maximal zwei Stellen in einer Breite bis zu 10 m für die Einfahrt unterbrochen werden.
- Die Rückhaltebecken auf den “Flächen für die Wasserwirtschaft” sind in Erdbauweise herzustellen und durch Gehölzpflanzungen in die Umgebung einzubinden.
- Die Fläche E3 ist gem. wasserrechtlichem Genehmigungsbescheid mit mäandrierenden Gewässern zu gestalten, zu vernässen und auf Dauer offenzuhalten (Ausgleichsmaßnahme zum Bebauungsplan WW-07-00 Industriegebiet Wengerohr).
- Die öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung “Park” dienen vorrangig der Erholung, daneben auch der Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser in flachen Anstaubereichen sowie Teichen in Erdbauweise. Die Herstellung dieser Anlagen sowie von Fußwegen, kleinen Plätzen, Spielflächen u.a. der Erholung dienenden Einrichtungen ist zulässig. Die Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern und ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden extensiv zu unterhalten.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich gilt:
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Abb. 1, S. 34 – Bereich “Im Schnölepfuhl” sowie Karte 4 – Bereich Wahlholz und Bieberbachtal des Umweltberichtes) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
- zu 11,7 % den neu geplanten Erschließungsstraßen
- zu 1,7 % dem Park und Ride-Platz
- zu 0,5 % den neuen Bahnanlagen
- zu 86,1 % den am 31.5.2002 noch nicht bebauten Grundstücken innerhalb dieses Bebauungsplanes. - Die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes sowie der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch die Stadt im Zuge der Erstellung der Infrastruktur.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Abb. 1, S. 34 – Bereich “Im Schnölepfuhl” sowie Karte 4 – Bereich Wahlholz und Bieberbachtal des Umweltberichtes) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
1.- Gewerbelärm
Die gewerblichen bzw. industriellen Teilbereiche des Plangebietes werden aufgrund immissionsschutzrechtlicher Belange in eingeschränkte Gewerbe- und Industrieflächen wie folgt gegliedert:
* Nur Tagbetrieb möglichKennzeichnung der Nutzungsart Immissionswirksame, flächenbezogene Schall- leistungspegel in dB(A) / m²
TagNachtGE 1 (Ziff. 4) 60 * GI 1 (Ziff. 1 und 1.1) 65 50 GI 2 (Ziff. 2) 65 52 GI 3 (Ziff. 3) 65 55
In den gem. obiger Tabelle gekennzeichneten Teilbereichen sind gem. § 1(4) Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren gesamte Schallemissionen, die jeweiligen immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel IFSP in dB(A) des vorgesehenen Betriebsgeländes sowohl zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) als auch zur Tageszeit (6.00 - 22.00 Uhr) nicht überschreiten. - Verkehrslärm
Bei Neubauten sind öffenbare Fensteranteile von für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen (Schlafräume, Wohnräume, Wohnküchen und Kinderzimmer) nur zulässig, wenn diese bis zu einem Abstand von 130 m zur Bahnlinie abgewandt angeordnet werden. Im Bereich der B 50 sollten sich diese bis zu einer Tiefe von 120 m zur B 50 ebenfalls abgewandt zur Straße orientieren.
Für die bestehende Wohnbebauung sind im Zusammenhang mit beispielsweise Renovierungs- und Umbauarbeiten Schallschutzfenster entsprechend den nachstehenden Anforderungen einzubauen.
Die erforderlichen Luftschalldämmmaße der Außenbauteile von Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen (s.o.) ergeben sich auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109, Tabelle 8 folgende. Die Außenbauteile sind so auszuführen, daß sie mindestens folgende resultierende bewertete Schalldämmmaße (erforderlich R'w.res) aufweisen:
Lärmpegel-
bereichRaumarten Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und ähnliches Büroräume 1) und ähnliches erf. R'w.res des Außenbauteils in dB III 40 35 30 IV 45 40 35 V 50 45 40 VI 2) 50 45 - An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
- Die Anforderungen sind hier aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
(Die Tabelle ist ein Auszug aus der DIN 4109 “Schallschutz im Hochbau”, November 1989, Tabelle 8: Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen.)
Bei Fensteranteil von 30%erf. R'w.res in dB Schalldämmaß R'w in dB Wand Schalldämmaß R'w in dB Fenster Schallschutzklasse gemäß VDI 2719 35 40 30 2 40 45 35 3 45 50 40 4 50 55 45 5
Weichen die tatsächlichen Maße von den oben angesetzten ab, so können sich andere Schallschutzfensterklassen ergeben. Es können Ausnahmen von den getroffenen Maßnahmen zugelassen werden, soweit nachgewiesen wird, daß geringere Maßnahmen ausreichen. Im Bereich vorhandener Bebauung sind passive Schallschutzmaßnahmen bei Umbauten, Ausbauten o.ä. anzuwenden.
Im gesamten Geltungsbereich sind zum Schlafen genutzte Räume mit schallgedämpften Lüftungseinrichtungen auszustatten. Die Lüftungseinrichtungen müssen den Anforderungen gemäß DIN 4109 Kapitel 5.4 entsprechen.
- Gewerbelärm
Festsetzungen nach § 9(1)21 und 26 BauGB
- Die im Plan entlang der Straßen dargestellten Leitungsrechte sind von Gehölzbepflanzungen und Einfriedungen freizuhalten.
- Die im Rahmen des Straßenbaus notwendigen Fundamente der Straßenbegrenzungen sind auf den angrenzenden Grundstücken zulässig.
- Notwendige Böschungen für Verkehrsanlagen in einer Höhe bis 1,5 m sind nicht Teil der Erschließungsanlage, aber dennoch zulässig. Sie entfallen durch Angleichen der Grundstücke und sind in die Gestaltung der Freiflächen zu integrieren.
Die Straßenböschungen sind mit einem Neigungsverhältnis von max. 1:1,5 anzulegen.
- Im Bereich der Leitungsschutzstreifen für die Stromfreileitung dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, die eine Verringerung des Abstandes zur Leitung zur Folge ha-ben. Pflanzungen im Schutzstreifen der 110 kV Leitung dürfen eine Endwuchshöhe von 3,0 m nicht überschreiten.
- Der Schutzstreifen der Nato-Pipeline ist in einer beidseitig von der Rohrmitte gemessenen Breite von je 5,0 m von baulichen Maßnahmen, Bepflanzung mit Bäumen und sonstigem tiefwur-zelnden Bewuchs freizuhalten.
- Die “Anweisungen zum Schutz unterirdisch verlegter Gashochdruckleitungen der Saar Ferngas Aktiengesellschaft” (Stand 01. April 1995) sind zu beachten.
- Die im Plan entlang der Straßen dargestellten Leitungsrechte sind von Gehölzbepflanzungen und Einfriedungen freizuhalten.
Nachrichtliche Übernahme gem. § 9(6) BauGB von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen
- Das vorhandene Eisenbahnbetriebsgelände der Deutschen Bahn AG wurde nachrichtlich in die Planurkunde übernommen.
Soweit Flächen als vorgesehene Bahnanlagen gekennzeichnet sind, handelt es sich nicht um eine verbindliche Festsetzung, sondern um eine unverbindliche Vormerkung. Die verbindliche Festsetzung dieser Flächen erfolgt erst aufgrund eines gesonderten Projektentwurfes / Plan-feststellungsverfahrens nach § 36 Bundesbahngesetz.
- Die planfestgestellten landespflegerischen Maßnahmen der B 50 neu wurden nachrichtlich übernommen.
Hinweise
- Durch die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen werden erhebliche Belästigungen (schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG) im festgesetzten Mischgebiet durch die bestehenden Gewerbebetriebe vermieden. In der Nachbarschaft zu den bestehenden Gewebebetrieben können jedoch Geräuschbelästigungen durch gewerbliche Vorgänge unterhalb dieser Schwelle auftreten.
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten sollte im Zusammenhang mit der Erstellung der Bauantragsunterlagen durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festgelegt werden.
- Der Anschluß von Drainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig. Es wird dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß gegen drückendes Wasser zu schützen und / oder ggf. Drainagewasser in die Anlagen zur Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser zu pumpen.
- Die Entwässerungseinrichtungen und Rückhaltemulden sowie Fußwege im Bereich der Straßen und öffentlichen Grünflächen werden in Lage und Ausdehnung im Rahmen der Ausführungsplanung detailliert. Die Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen ist der Ausführungsplanung vorbehalten. Der Bebauungsplan setzt nur die Gesamtbreite fest.
- Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutz-behörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Die Deutsche Bahn AG weist darauf hin,
- daß durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Betriebs- und Bahnanlagen Immissi-onen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug etc.) entstehen können;
- daß im Fall des Betriebs von Zugbahn- oder sonstigen funktechnischen Einrichtungen Störungen an Anlage Dritter entstehen können;
- daß durch Beeinflussungsmöglichkeiten durch elektromagnetische 16 2/3 Hz Wechselfelder bestehen, die in der Nähe von elektrifizierten Bahnstrecken zu Störungen von Monitoren, medizinischen oder labortechnischen Untersuchungsgeräten und anderen Geräten führen können, die auf magnetischen Felder empfindlich reagieren können;
- daß Ansprüche auf Schutz- oder Ersatzmaßnahmen gegen die DB Netz, Deutsche Bahn Gruppe nicht geltend gemacht werden können, da die Bahnstrecke eine planfestgestellte Anlage ist.
- Für die nachrichtlich gekennzeichneten, derzeit noch gewidmeten Flächen, wird auf die Durchführung notwendiger Plangenehmigungsverfahren nach Eisenbahnrecht, insbesondere § 18 ff. AEG, verwiesen. Die DB ist bei der Umsetzung zu beteiligen.
- Im Radius von 9,0 m, von Mastmitte (der 110-kV-Bahnstromleitung) aus gesehen, dürfen keine Abtragungen bzw. Aufschüttungen von Erdreich durchgeführt werden.
- Die Bebauungspläne WW-07-00 “Industriegebiet Wengerohr”, WW-17-00 “Industriegebiet Wengerohr Süd, Teilgebiet Park und Ride” sowie WW-16-00 “Erschließung Wengerohr Süd”, die durch den Bebauungsplan WW-13-00 “Industriegebiet Wengerohr Süd” überplant werden, treten mit Rechtskraft dieses Bebauungsplanes außer Kraft.
- Die rechtliche Absicherung der außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes gelegenen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch Flächenzuteilung im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens zugunsten der Stadt Wittlich und durch Grundbucheintrag zu Gunsten der Landespflege.
- Die im Plan gekennzeichneten Standorte ehemaliger Bunkeranlagen sind nur aufgrund von Aussagen von Zeitzeugen und Luftbildaufnahmen festgestellt. Abweichungen in Lage und Ausdehnung sind möglich.
- Die Verbote der Rechtsverordnung zum Wasserschutzgebiet vom 08. April 1987 sind zwingend zu beachten (Übersichtskarte Wasserschutzgebiete siehe auch Anhang der Begründung).
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.

