Bebauungsplan W-67-00 “Kurfürstenstraße/L141”
Rechtsverbindlich seit 15.05.2004|
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| Bitte beachten:
Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
| 1 | PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1 | Art und Mass der baulichen Nutzung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.1 | Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit § 8 sowie § 1 Abs. 4 BauNVO) Gemäß der Eintragung zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablonen werden für das Plangebiet folgende Nutzungsarten festgesetzt:
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| Anlagen, bei denen regelmäßig behandlungsbedürftiges / belastetes Oberflächenwasser anfällt, sind im gesamten Plangebiet unzulässig. Ausnahmen hiervon können nur im Einvernehmen mit den Stadtwerken Wittlich zugelassen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 1.1.2 | Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 ff. BauNVO) Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone festgesetzt. Dabei wird die maximal zulässige Gebäudehöhe im GEe1 als Abstandsmaß zwischen der Gebäudeoberkante und dem Bezugspunkt festgesetzt. IM GEe2 wird die maximale Gebäudehöhe über die Firsthöhe festgesetzt. Die verwendeten Begriffe sind wie folgt definiert:
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| 1.2 | FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Garagen, Tiefgaragen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Teilgebiet GEe1 sind nicht überdachte Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Teilgebiet GEe2 sind nicht überdachte Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. |
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| 1.3 | VERKEHRSFLÄCHEN BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG SOWIE DER AN-SCHLUSS ANDERER FLÄCHEN AN DIE VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung “Anlieferverkehr und Rettungszufahrt” (A/R) ist entsprechend dieser Funktion mittels geeigneter technischer bzw. technisch-organisatorischer Maßnahmen gegen eine regelmäßige Benutzung durch Bedienstete und/oder Besucher des Teilgebietes GEe2 zu sichern. Neben dem Anliefer- und Rettungsverkehr zum/vom Teilgebiet GEe2 soll lediglich der Zu- und Abfahrtsverkehr aus/in Richtung Kurfürstenstraße zum/vom Teilgebiet GEe1 über diese Verkehrsfläche abgewickelt werden. Die Ausfahrt auf die Kurfürstenstraße darf nur in östlicher Richtung erfolgen (kein Linksabbiegen). Die ausgewiesene Fläche für Versorgungsanlagen ist ebenfalls über die Verkehrsfläche “A/R” erschlossen. Es ist zu gewährleisten, dass die Zufahrt zu dieser Fläche für Mitarbeiter der RWE AG jederzeit möglich ist. Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung “Privatweg” (PW) ist auf eine Breite von 5,00 m auszubauen und stellt die Erschließung der Kleingartenparzellen sowie des Gewerbegebietes GEe2 sicher. Zusätzlich ist auch die Benutzungsmöglichkeit durch das Straßenverkehrsamt offen zu halten. Sämtliche Flächen innerhalb des Geltungsbereiches dürfen nicht an die östlich des Plangebietes verlaufende L 141 angeschlossen werden. |
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| 1.4 | FLÄCHEN FÜR VERSORGUNGSANLAGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) Die Fläche für Versorgungsanlagen dient der RWE Net AG zu Anlage und Betrieb einer Transformatorenstation. Sie wird über die Verkehrsfläche “A/R” sowie die Parzelle 73/1 sowohl verkehrlich erschlossen als auch an das Stromnetz angebunden. Im Rahmen der unter 1.3 sowie 1.6 getroffenen Regelungen zur Zufahrtsbeschränkung ist zu gewährleisten, dass die Zufahrt zu dieser Fläche für Mitarbeiter der RWE AG jederzeit möglich ist. Die Trafostation ist entsprechend der unter 1.8.1 getroffenen Festsetzungen zu begrünen. Dabei ist ein 2,00 m breiter Schutzabstand auf allen Seiten der Trafostation von Bebauung sowie tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. |
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| 1.5 | FLÄCHEN ODER MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON BODEN, NATUR UND LANDSCHAFT
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) |
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| 1.5.1 | Versickerung / Rückhaltung von Oberflächenwasser auf privaten Baugrundstücken
Auf den privaten baulichen Grundstücken der eingeschränkten Gewerbegebiete ist das hier anfallende unbelastete Oberflächenwasser (z.B. von Dachflächen) in dezentralen Mulden, Gräben, Teichanlagen, Kleingewässern und / oder breitflächig zu versickern oder zurückzuhalten. Wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, kann eine Rückhaltung bzw. Versickerung auch mittels technischer Anlagen (z.B. Schachtversickerung) erfolgen. Hierbei darf nur unbelastetes Wasser von den Dachflächen verwendet werden. Eine hinreichende Dimensionierung der Versickerungs- bzw. Rückhalteanlagen ist bei einem Rückhaltevolumen von mindestens 50 l / m² versiegelter Fläche gegeben. Notüberläufe sind an das öffentliche Kanalnetz anzubinden. |
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| 1.5.2 | Verwendung wasserdurchlässiger Beläge
Stellplätze, Zuwegungen sowie Lager- und Betriebsflächen, von denen kein Schadstoffeintrag zu erwarten ist, sind ausschließlich mit wasserdurchlässigen Belägen (z.B. Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, Schotterrasen, Rasenfugenpflaster, Splittdecken, wassergebundene Decken) zu gestalten. Lediglich die Zufahrten zu den Stellplätzen sowie die erforderlichen Fahrgassen innerhalb der Stellplatzanlagen dürfen auch als Asphaltflächen ausgeführt werden. |
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| 1.6 | DIE MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN ZU BELASTENDEN FLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Auf dem entsprechend festgesetzten Teil der GEe2-Fläche ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Landesbetriebs Straßen- und Verkehr Rheinland-Pfalz zur Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung der angrenzenden Böschung zur L 141 in einer Breite von 3,00 m einzuräumen. Darüber hinaus sind auch im Bereich der in der Planzeichnung eingetragenen geplanten und vorhandenen Stromleitungen Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der RWE Net AG zur Herstellung, Betrieb, Wartung und Instandsetzung der Leitungen sowie zur Anfahrt der Trafostation einzuräumen. Die exakte Lage der Rechte richtet sich nach der tatsächlichen Lage der Leitungen, welche mit der konkreten Objektplanung abzustimmen sind. Die Breite der Rechte beträgt 3,00 m (1,50 m beidseitig der Leitungsachse); im Bereich der festgesetzten Verkehrsflächen entspricht sie der Breite der jeweiligen Verkehrsfläche. Im Bereich der eingetragenen Kabeltrassen ist beidseits jeweils ein Schutzbereich von 0,50 m (insgesamt 1,00 m) von Bebauung und tiefwurzelnder Bepflanzung freizuhalten. Im Bereich der Verkehrsfläche 'PW' sind auf der gesamten Fläche Geh-, Fahr- und Leitungsrechte insbesondere zugunsten der Stadtwerke Wittlich und der RWE Net AG zur Herstellung, Betrieb, Wartung und Instandsetzung der Leitungen sowie zugunsten der angrenzenden Kleingarteneigentümer und -nutzer bezüglich Zugang, Zufahrt und Erschließung ihrer Grundstücke und des Landesbetriebs Straßen- und Verkehr Rheinland-Pfalz zur Unterhaltung, Wartung und Instandsetzung der angrenzenden Böschung zur L 141 einzuräumen. |
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| 1.7 | ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES ZU TREFFENDE BAULICHE UND SONSTIGE TECHNISCHE VORKEHRUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Im Teilbereich GEe1 sind für die Außenbauteile von Gebäuden die bewerteten resultierenden Schalldämmmaße (R'w,res) des Lärmpegelbereiches VI gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 einzuhalten (vgl. Abschnitt 4). Im Teilbereich GEe2 sind für die Außenbauteile von Gebäuden die bewerteten resultierenden Schalldämmmaße (R'w,res) des Lärmpegelbereiches V gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 einzuhalten (vgl. Abschnitt 4). |
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| 1.8 | ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN & SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) |
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| 1.8.1 | Anlage eines Parks
Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Park' ist als Wiese anzulegen und mit 15 Laubbäumen zu bepflanzen. |
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| 1.8.2 | Stellplatzbegrünung
Auf privaten Stellplatzanlagen ist je angefangene vier Stellplätze mindestens ein Alleebaum im räumlichen Zusammenhang mit der Stellplatzanlage zu pflanzen. Die Alleebaumpflanzungen sind mit mindestens 4 m² großen Baumscheiben zu versehen. |
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| 1.9 | SONSTIGE GRÜNORDNERISCHE FESTSETZUNGEN
Die landespflegerischen Maßnahmen “Anlage eines Parks”, “Versickerung / Rückhaltung von Oberflächenwasser auf privaten Baugrundstücken” und “Stellplatzbegrünung” sind spätestens in der Pflanz- bzw. Vegetationsperiode durchzuführen, die der Nutzungsfähigkeit bzw. Bezugsfertigkeit der baulichen Anlagen auf den privaten Baugrundstücken folgt und werden diesen Baugrundstücken zugeordnet. Es sind die Pflanzen der im Anhang abgedruckten Pflanzliste zu verwenden. |
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| 2 | ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 2.1 | ÄUSSERE GESTALTUNG VON BAULICHEN ANLAGEN UND VON WERBEANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO) |
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| 2.1.1 | Dachform und -neigung
Im Teilgebiet GEe2 sind für Hauptbaukörper nur geneigte Dächer über 10° Neigung zulässig. Untergeordnete Gebäudeteile, wie z.B. Vorsprünge und Anbauten sowie Nebendächer, die weniger als 5% der Gesamtdachfläche ausmachen, dürfen auch mit Flachdächern versehen werden. Im Teilgebiet GEe1 ist die Dachform frei wählbar. |
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| 2.1.2 | Gestaltung von Werbeanlagen
Reklame- und Werbeanlagen sind auf zwei Gebäudeaußenseiten bis zu einer Größe von max. 5% der jeweiligen Fassadenfläche gestattet. Das Anbringen oberhalb der Traufe ist nicht statthaft. Einzelstehende Werbeträger dürfen eine Höhe von maximal 5,00 m und eine Ansichtsfläche von 4 m² nicht überschreiten. Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig. |
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| 2.2 | GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO) Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu pflegen, sofern sie nicht als Betriebsfläche oder Stellplatz benötigt werden. |
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| 3 | HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN & RICHT-LINIEN
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| 4 | ANHANG | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| 4.1 | PFLANZLISTE UND PFLANZQUALITÄTEN
Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplans. 1 Alleebäume zur Stellplatzbegrünung: Hochstämme für Straßenbepflanzung, Stammumfang mind. 20 cm (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Tilia cordata “Greenspire” - Stadt-Linde Tilia cordata “Erecta” - Winter-Linde “Erecta” Tilia cordata “Rancho” - Kleinkronige Winter-Linde Fraxinus excelsior “Westhofs Glorie” - Straßen-Esche Quercus robur - Stiel-Eiche Acer platanoides “Cleveland” - Spitz-Ahorn “Cleveland” Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Acer platanoides - Spitz-Ahorn Betula pendula - Hänge-Birke Laubbäume und Sträucher zur Anlage eines Parks sowie Grundstücksbegrünung: Laubbäume: Hochstämme, dreimal verpflanzt, Stammumfang mind. 14 cm (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Acer platanoides - Spitz-Ahorn Acer pseudoplatanus - Berg-Ahorn Fraxinus excelsior - Gemeine Esche Prunus avium - Vogel-Kirsche Quercus robur - Stieleiche Carpinus betulus - Hainbuche Betula pendula - Hänge-Birke Tilia cordata - Winter-Linde Alnus glutinosa - Schwarz-Erle 2 Sträucher: Sträucher, zweimal verpflanzt (nach Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen): Crataegus laevigata - Zweigriffliger Weißdorn Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Corylus avellana - Hasel Salix caprea - Salweide Sambucus racemosa - Trauben-Holunder Cornus sanguinea - Blutroter Hartriegel Rosa canina - Hundrose Crataegus monogyna- - Eingriffliger Weißdorn Salix cinerea - Grauweide 3 |
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| Wichtiger Hinweis:
1 Zur Vermeidung von Florenverfälschungen wird die Verwendung von autochthonen (“standortsheimischen”) Pflanzen regionaler Herkunft, d.h. hier der Osteifel und des Moseltals, empfohlen. 2 ausschließlich in Versickerungs- / Rückhalteanlagen von Oberflächenwasser auf den privaten baulichen Grundstücken anzupflanzen 3 ausschließlich in Versickerungs- / Rückhalteanlagen von Oberflächenwasser auf den privaten baulichen Grundstücken anzupflanzen |
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| 4.2 | TABELLE 8 DER DIN 4109: ANFORDERUNGEN AN DIE LUFTSCHALLDÄM-MUNG VON AUSSENBAUTEILEN
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