Bebauungsplan W-62-00 “Gewerbegebiet Mesenberg”
Rechtsverbindlich seit 08.01.2005|
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Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß Baugesetzbuch (BauGB)
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Art und Mass der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
-
Art der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) bedeuten:
GEe = eingeschränktes Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5 6 und 9 BauNVO
Allgemein zulässig sind:
- Gewerbebetriebe aller Art - ausgenommen Einzelhandelsbetriebe
und Geschäftshäuser -, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
sofern sie nicht zur Abstandsklasse I - V gemäß der im Anhang
der Festsetzungen abgedruckten Anlage der Abstandsliste zum
Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-
831.50-3) (vgl. lfd. Nrn. 1-148) gehören1 und darüber hinaus der nach
DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 zu ermittelnde immissionswirksame flächenbezogene
Schalleistungspegel pro m² (LW’’) der Fläche:
- Im Teilbereich 1 tags (6.00 bis 22.00 Uhr) maximal 65 dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00Uhr) maximal 62,5 dB(A) beträgt,
- Im Teilbereich 2 tags (6.00 bis 22.00 Uhr) maximal 65 dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00Uhr) maximal 55 dB(A) beträgt,
- Im Teilbereich 3 tags (6.00 bis 22.00 Uhr) maximal 65 dB(A) und nachts (22.00 bis 6.00Uhr) maximal 50 dB(A) beträgt.
- Büro- und Verwaltungsgebäude.
Ausnahmsweise zulässig sind:
- Untergeordnete Verkaufsflächen, die Handwerks- oder sonstigen Gewerbebetrieben unmittelbar zugeordnet sind, sofern diese nicht mehr als 5 % der in Gebäuden befindlichen Gesamtbetriebsfläche oder 100 m² einnehmen.
- Verkaufsflächen im Zusammenhang mit Anlagen der Nutzfahrzeug- Herstellung, Nutzfahrzeug-Wartung sowie des Nutzfahrzeug-Handels.
Unzulässig sind:
- Tankstellen,
- Anlagen für sportliche Zwecke,
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- Geschäftsgebäude,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.
- Speditionen und sonstige Fuhrbetriebe
- Gewerbebetriebe aller Art - ausgenommen Einzelhandelsbetriebe
und Geschäftshäuser -, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
sofern sie nicht zur Abstandsklasse I - V gemäß der im Anhang
der Festsetzungen abgedruckten Anlage der Abstandsliste zum
Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615-
831.50-3) (vgl. lfd. Nrn. 1-148) gehören1 und darüber hinaus der nach
DIN 18005 Teil 1 vom Mai 1987 zu ermittelnde immissionswirksame flächenbezogene
Schalleistungspegel pro m² (LW’’) der Fläche:
- Maß der baulichen Nutzung
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 19 BauNVO)
Das Maß der baulichen Nutzung wird gemäß Eintrag in die Nutzungsschablone (vgl. Planzeichnung) des Bebauungsplans über die Grundflächenzahl (GRZ) gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO und die Höhe der baulichen Anlagen nach § 18 BauNVO festgesetzt.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Grundflächen von nicht überdachten Stellplätzen (St) mitzurechnen. Höhe der baulichen Anlagen (vgl. Systemskizze auf der Planzeichnung)
Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß § 18 BauNVO als Höchstgrenze festgesetzt.- Für die Bestimmung der First- und Traufhöhen ist die untere Bezugshöhe jeweils die ‘Höhenlage der Begrenzung der angrenzenden erschließenden Verkehrsfläche’, gemessen senkrecht zur Straßenachse in Gebäudemitte.
- Die ‘Traufhöhe’ (TH) wird definiert als das vom o.g. unteren Bezugspunkt bis zur Schnittkante zwischen den Außenflächen der aufgehenden Aussenwände und der Oberkante der Dachhaut gemessene Maß.
- Die ‘Firsthöhe’ (FH) wird bestimmt als das vom o.g. unteren Bezugspunkt bis zur Oberkante der Dachkonstruktion (First) als oberen Bezugspunkt gemessene Maß. Bei Versprüngen in der Dachfläche gilt das größte Maß.
Durch technische Aufbauten darf die festgesetzte Firsthöhe ausnahmsweise um 15 % überschritten werden. Technische Aufbauten dürfen dabei in der Summe ihrer Grundflächen höchstens 25 % der Grundfläche des Gebäudes ausmachen.
-
Art der baulichen Nutzung
- Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs.3 BauNVO)
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen bestimmt. - Flächen für Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Garagen sind ausschließlich innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. - Verkehrsflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Die Verkehrsflächen sowie die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und die Anschlüsse anderer Flächen an die Verkehrsflächen sind gemäß Eintrag in die Planzeichnung festgesetzt.
Die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung ‘Parken’ dient als Flächen für das gemeinsame Parken von Fahrzeugen für Beschäftigte der gewerblich genutzten Fläche und für Besucher des Naturschutzgebietes Mesenberg. Sie ist ausschließlich mit versickerungsfähigem Material auszuführen (z.B. Schotterrasen, Splittdecken, wassergebundene Decken).
Die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung ‘Wirtschaftsweg’ dienen der Erschließung des südwestlich gelegenen Naturschutzgebietes und der nordöstlich gelegenen Versorgungsanlagen und landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Verkehrsflächen sind als solche zu erhalten. - Versorgungsleitungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Für die parallel zur L141 verlaufende Treibstoff2-, Gas-3 und Hauptwasserleitung (unterirdisch) ist ein Schutzstreifen von 10 m Breite (Treibstoffleitung, 5 m beiderseits der Leitungsachse), 8 m Breite (Gasleitung, 4 m beiderseits der Leitungsachse) und 3 m Breite (Wasserleitung, 1,5 m beiderseits der Leitungsachse) freizuhalten, in dem eine Bebauung, das Anpflanzen von tiefwurzelndem Gehölz (z.B. Bäume, großformatige Hecken oder Sträucher usw.) und sonstige leitungsgefährdende Maßnahmen untersagt sind.
Für die parallel zum Wirtschaftsweg, zur Erschließungsstraße und innerhalb der gewerblichen Fläche vorhandenen Elektroversorgungsanlagen (20KV / 1KV Erdkabel) ist wie im Plan eingezeichnet, eine Schutzzone von 1 m Breite vorgesehen, die von Baulichkeiten und Pflanzungen, insbesondere von solchen mit tiefgehenden Wurzeln, freizuhalten ist. Das selbe gilt für die vorhandene Transformatorenstation im Umkreis von 2 m.
Bei Baumaßnahmen, Pflanzungen oder Erdaushub im Bereich der Leitungstrassen (Schutzstreifen) ist vor Beginn der Arbeiten der zuständige Versorgungsträger zu kontaktieren und die Maßnahme im Detail abzustimmen4. - Flächen, deren Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
(§ 9 Abs. 5 Nr. und Abs. 6 BauGB)
Im Bebauungsplan sind Flächen, deren Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen belastet sind gekennzeichnet.5 - Regenwasserbewirtschaftung6
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Landeswassergesetz)
Nicht schädlich verunreinigte Niederschlagsabflüsse von Dachflächen, befestigten und unbefestigten Flächen im Gewerbegebiet sowie überschüssiges Wasser aus Zisternen sind in die bestehende Regenrückhalteeinrichtung einzuleiten und dort zu versickern bzw. zurückzuhalten.
Die Niederschlagsabflüsse von den befestigten Straßenflächen außerhalb des Gewerbegebiets sind in die benachbarten Grünflächen einzuleiten. Die bestehenden Rückhalte- und Ableitvorrichtungen sind vordringlich zu nutzen. - Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB): Randliche Eingrünung des Geländes (Bereich A)
Der umzäunte Bereich ist mit einer Eingrünung zu versehen. Innerhalb eines 5 m breiten Pflanzstreifens ist eine dreireihige Pflanzung aus heimischen Wildsträuchern und Bäumen 2. Ordnung anzulegen. Die Pflanzung ist dauerhaft als Wildhecke zu unterhalten. Je 10 lfd. m ist ein Baum zweiter Ordnung und 20 Sträucher zu pflanzen. Die Arten sind aus der Artenliste im Anhang auszuwählen, Bäume sind als Heister, 3 mal verpflanzt, 175 bis 200 cm Höhe und Sträucher als verpflanzte Sträucher, 100 bis 150 cm Höhe zu pflanzen. Die randlichen Flächen sind als Krautsäume extensiv zu pflegen.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB): Erhalt von Vegetationsbeständen (Bereich B)
Die Vegetationsbestände entlang des Grabens (Bachauenwald einschließlich seines Unterwuchses, Bachbegleitvegetation) sind in der derzeitigen Ausprägung zu erhalten. Die Wiesenflächen südlich und südwestlich des umzäunten Geländes (Flurstücke 75/1 und 7/4) sollen weiterhin extensiv bewirtschaftet werden, um ihre Funktionen für den Naturhaushalt auch künftig ausüben zu können. Die magere Wiese südlich der ehemaligen Reithalle ist durch regelmäßige, jährliche Spätmahd mit einem Abtransport des Mahdguts langfristig im Bestand zu sichern. Die entsprechend gekennzeichneten Gehölzstrukturen sind im Bestand zu erhalten.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB): Erhalt des Röhrichts im Sandfangbecken (Bereich C)
Das Sandfang- oder Regenrückhaltebecken ist so zu bewirtschaften, dass der Röhrichtbestand innerhalb dieses Beckens erhalten bleibt. Durch winterliche Mahd bei Frostwetter in 5 bis 6 jährigem Abstand ist das Becken vor einer Verbuschung freizuhalten. Falls aus wasserwirtschaftlichen Gründen eine Räumung erforderlich wird, hat diese in mindestens 2 Teilabschnitten zu erfolgen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten liegt. Durch Pflegemaßnahmen ist sicherzustellen, dass dauerhaft partiell offene, unbewachsene Wasserflächen sowie nur spärlich mit Vegetation bestandene, südexponierte Böschungsabschnitte in Gewässernähe vorhanden sind.
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB): Vervollständigen einer Baumreihe entlang der Zufahrtsstraße
Die Gehölze entlang der Zufahrt des Plangebiets von der L 141 sind durch Baumpflanzungen zu ergänzen. Von den im Plan eingezeichneten Standorten kann bis zu 5 m abgewichen werden. Hier sind hochstämmige Straßenbäume der Mindestgröße 3 mal verpflanzt, 14 bis 16 cm Stammumfang zu pflanzen. Die bestehenden Obstbäume und Hecken sind als Straßenbegleitgrün zu erhalten.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Sukzession von Wiesenflächen (Bereich D)
Die bereits in großen Teilen verbuschte Wiesenfläche zwischen dem Panzerwartungsgelände und dem Tanklager ist der freien Sukzession zu überlassen. Ziel ist die Entstehung geschlossener Gebüschflächen.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Renaturierung des Tanklagers (Bereich E)
Der Bereich des Tanklagers ist zu renaturieren. Die Betonfundamente der ehemaligen Gebäude sind zu beseitigen. Die Bodenbereiche mit Schadstoffkontamination sind fachgerecht zu sanieren. Nach abgeschlossener Sanierung ist der Bereich als Pionierfläche der freien Entwicklung zu überlassen. Zur weiteren Strukturanreicherung sind auf der Fläche 5 Lesesteinhaufen von 6 bis 8 m² Grundfläche anzulegen. Dabei ist auf die Entstehung größerer Hohlräume im Innern der Steinhaufen zu achten. Die nach Süden ausgerichteten Gesteinsfugen sollten mit Boden verfüllt sein, um Grabinsekten optimale Entwicklungsmöglichkeiten zu bieten. Ein Überwachsen der Steinhaufen soll zugelassen werden.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Wiederaufnahme einer extensiven Wiesennutzung (Bereich F)
Für die brachliegenden Wiesen im Bereich 'F' ist die extensive Nutzung wieder aufzunehmen. Dies kann durch eine Beweidung mit geringem Viehbesatz bzw. durch eine ein- bis zweimalige jährliche Mahd geschehen. Die Ginsterverbuschung ist in Teilbereichen zurückzudrängen.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Entbuschen von Röhrichtflächen (Bereich G)
Die Weidensträucher im Bereich 'G' sind mittels einer winterlichen Mahd (bei Frostwetterlage) des gesamten Bereichs zurückzudrängen. Die älteren, durch Mahd nicht mehr zu beseitigenden Weidengebüsche sollen erhalten werden. Das Mahdgut ist abzutransportieren.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Wiedervernässung von Wiesenflächen (Bereich H)
Die Wiesenflächen, die südlich der Hundezwingeranlage außerhalb des umzäunten Geländes liegen, sind durch die breitflächige Einleitung von Niederschlagswasser wieder zu vernässen. Hierzu ist der bestehende Regenwasserkanal zu unterbrechen und zu öffnen. Nicht schädlich verunreinigte Niederschlagsabflüsse von befestigten und unbefestigten Flächen im Plangebiet sowie überschüssiges Wasser aus Zisternen sollen dort breitflächig eingeleitet und versickert werden. Mittels eines flachen Grabens, der von der Versickerungsfläche zum Rückhaltebecken gezogen wird, ist das überschüssigen, nicht versickerbare Wasser oberflächennah abzuführen. Die Wiesenfläche ist einmal jährlich unter Abtransport des Mahdguts zu mähen.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Sonstige Grünordnungsmaßnahmen
Pflanzausfälle sind in der darauffolgenden Pflanzperiode in gleicher Qualität zu ersetzen. Die Pflanzungen dürfen auch in späteren Jahren nicht eigenmächtig entfernt werden.
Zur Erfüllung der Pflanzverpflichtungen sind die Arten aus den im Anhang aufgestellten Artenlisten auszuwählen.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist im Bereich der Grünflächen auf ein standortgerechtes Mindestmaß zu reduzieren. In den Feuchtflächen und den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist auf Düngemittel gänzlich zu verzichten. Lediglich die neu gepflanzten Bäume dürfen eine Startdüngung im Bereich der Baumscheiben erhalten.
(§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB): Sonstige Maßnahmen
Zum Schutz von Nachtfaltern und nachtaktiven Insekten sind die Straßenlampen mit Natriumdampf-Leuchtmitteln auszustatten. Die Leuchtkörper müssen allseits geschlossen und nach oben abgedunkelt sein.
(§ 9 Abs.1a BauGB): Zuordnung der landespflegerischen Maßnahmen zu den Eingriffen7
Den Eingriffen im Rahmen des Bebauungsplans werden folgende Maßnahmen zugeordnet:- Gestaltung/Begrünung der nicht überbauten bzw. nicht befestigten Grundstücksflächen
- Gestaltung von Lagerflächen mit wasserdurchlässigen Belägen
- Rückbau des Außenzauns
- Randliche Eingrünung des Geländes (Bereich A)
- Vervollständigen einer Baumreihe entlang der Zufahrtsstraße
- Renaturierung des Tanklagers (Bereich E)
- Wiedervernässung von Wiesenflächen (Bereich H)
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Art und Mass der baulichen Nutzung
Örtliche Bauvorschriften gemäß Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz
- Äussere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Werbeanlagen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO)
- Fassaden- und Wandgestaltung
Die Fassaden sind als helle Metall-, Putz-, Holz- oder Kalksandsteinfassaden oder in Materialien vergleichbarer äußerer Erscheinung auszuführen. Verglasungen in jeder Größe sind möglich.
Signalfarben oder andere auffällige Farbgebungen, die einzelne Gebäude aus dem umgebenden Naturraum ‘herauslösen' und betonen, sind zu vermeiden.
- Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Einzeln stehende Werbeträger dürfen eine Höhe von maximal 5,00 m und eine Ansichtsfläche von 4 m² nicht überschreiten.
Werbeanlagen an den Gebäuden sind mindestens 1,0 m unterhalb der Traufkante anzubringen. Auf der Fassadenfläche der Gebäude wird die Höchstgrenze von Werbeanlagen auf 6 m² begrenzt. Werbeanlagen sind der Farbgestaltung der baulichen Anlage und der Umgebung anzupassen.
Lichtwerbungen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Aufschüttungen für Werbeanlagen sind nicht zulässig.
- Fassaden- und Wandgestaltung
- Gestaltung der nicht überbauten Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO)
-
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Die nicht bebauten und nicht befestigten Grundstücksflächen sind als Grünflächen zu gestalten. Je 150 m² Grünfläche ist ein Baum als Hochstamm der Mindestpflanzgröße 14 bis 16 cm Stammumfang, 3 mal verpflanzt mit Ballen anzupflanzen und durch Pflege dauerhaft im Bestand zu sichern. Die Arten sind aus der Artenliste im Anhang auszuwählen. - Gestaltung von Lagerflächen mit wasserdurchlässigen Belägen
Neu anzulegende Lager- und Abstellflächen sind mit wasserdurchlässigem Material auzuführen, soweit dort keine wassergefährdenden Stoffe bzw. Materialien, die solche Stoffe enthalten, gelagert oder abgestellt werden. - Rückbau des Außenzauns
Die Doppelzaunanlage ist auf einen 'Einfachzaun' zu reduzieren. Die Lichtmasten im Bereich der Zaunanlage sind zu entfernen.
-
Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
- Äussere Gestaltung von baulichen Anlagen und von Werbeanlagen
Hinweise auf sonstige zu beachtende Vorschriften sowie Richtlinien
- Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.
Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich
des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
- Für die Bepflanzung der privaten Flächen ist der elfte Abschnitt des
Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen'
zu beachten.
- Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz
‘Einfriedungen’ ist ebenfalls zu berücksichtigen.
- Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen
sind gemäß 'Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und
Entsorgungsanlagen' der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
zu beachten.
- Die Anforderungen an den Baugrund gemäß DIN 1054 sind zu beachten.
- Tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden erfassen tonige Sandsteine
des Rotliegend. Damit durch die Bohrung keine hydraulischen
oder hydrochemischen Veränderungen in den Grundwasserleitern erfolgen,
sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung
festgelegt werden.
- Bei Arbeiten im Bereich der Treibstoffleitung (NATO- Pipeline Zweibrücken-
Bitburg 12) sind folgende allgemeine Hinweise und Sicherheitsanforderungen
zu beachten:
- Die evtl. Inanspruchnahme des Schutzstreifens der Leitung bedarf in jedem Falle der Zustimmung der Wehrbereichsverwaltung West, Außenstelle Wiesbaden, und des Abschlusses eines Gestattungsvertrages, der insbesondere Folgepflichten und Folgekosten regelt.
- Des Weiteren sind alle Kosten zum Schutz bzw. Sicherung der Pipeline im Zusammenhang mit Baumaßnahmen Dritter durch diesen (Veranlasser) zu tragen.
- Im Bereich des Schutzstreifens dürfen keine Bauwerke errichtet und keine Bodenbewegungen ohne Erlaubnis des Eigentümers und Betreibers durchgeführt werden.
- Straßenkreuzungen müssen eine Mindestüberdeckung über Rohrscheitel von 1,5 m und Entwässerungsgräben von 2,0 m einhalten. Aufschüttungen und Rampenausbildungen können die Rohrstatik beeinflussen.
- Alle Arbeiten und sonstigen Maßnahmen im Schutzstreifen der Leitungen sind der FBG vorher deshalb anzuzeigen und bedürfen deren Genehmigung sowie bei Ausführung deren Aufsicht.
- Des Weiteren sind die von der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH (FBG) aufgestellten Schutzanweisungen für Arbeiten in diesem Bereich zu beachten und einzuhalten. Diese sind bei der FBG Betriebsverwaltung Süd in Idar-Oberstein anzufordern.
- Auf Anfrage kann Ihnen die FBG auch den exakten Verlauf der vorhandenen Leitungen in der Örtlichkeit aufzeigen.
- Die vorh. Pipeline /TRbF 301) ist als Hochdruckleitung mit einer Druckstufe von PN 100 (100 bar) ausgelegt. Die Kraftstoffleitung ist mit einem KKS-System gegen Korrosion geschützt.
- Für die gesetzlich vorgeschriebenen Leitungsbegehungen und Kontrollmessungen sowie eventuell erforderlich werdende Reparaturarbeiten muss dieser Schutzstreifen jederzeit zugänglich sein.
- Der Leitungsbetreiber ist weiterhin berechtigt, etwaiger durch Naturbesamung entstandener Aufwuchs im Schutzstreifenbereich zu beseitigen.
- Bei Arbeiten im Bereich der Gashochdruckleitung sind die 'Anweisungen
zum Schutz unterirdisch verlegter Gashochdruckleitungen der Saar Ferngas
Aktiengesellschaft' zu beachten.
- Gemäß den Bestimmungen zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende
Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Die Löschwassermenge
ist nach dem Arbeitsblatt W 407 des DVGW- Regelwerkes (Deutscher
Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) Ausgabe 1978 zu bestimmen.
In Abständen von höchstens 120 Metern sind Hydranten nach den
Vorgaben der DIN 3221 bzw. DIN 3222 anzuordnen.
- Erd- und Bauarbeiten sind gemäß § 21 Abs. 2 des Denkmalschutz- und
-pflegegesetzes rechtzeitig anzuzeigen. Sollten bei Erschließungsmaßnahmen
oder sonstigen Bauarbeiten Ruinen, alte Mauerreste, Gräber
oder sonstige Spuren früherer Besiedlung beobachtet oder angeschnitten
werden, ist unverzüglich die Untere Denkmalbehörde der Kreisverwaltung
Bitburg-Prüm sowie das Landesmuseum Trier als Fachbehörde
für Bodendenkmalpflege zu informieren.
1Die Anlage der Abstandsliste zum Schreiben des Ministeriums für Umwelt vom 26.02. 1992 (Az.: 10615- 831.50-3) ist im Anhang der Festsetzungen abgedruckt und normativer Bestandteil der Festsetzungen.
2In der Fernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Gefahrklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109 e des StBG (Wehrmittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen an der Leitung können erhebliche Folgeschäden (Personen- ,Vermögens- und Sachschäden, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen. Bei Arbeiten im Bereich der Leitung sind die unter Abschnitt 3 Abs. 7 der Textlichen Festsetzungen abgedruckten 'Allgemeine Hinweise, Schutzmaßnahmen und Bestimmungen' ebenfalls zu beachten.
3Bei Arbeiten im Bereich der Gasleitung sind ebenfalls die 'Anweisungen zum Schutz unterirdisch verlegter Gashochdruckleitungen der Saar Ferngas Aktiengesellschaft' zu beachten.
4RWE Net AG/ Netzregion Süd, Regionalzentrum Trier, Eurener Straße 33, 54294 Trier, Fernleitungs- Betriebsgesellschaft mbH (FBG), Betriebsverwaltung Süd, Hohlstraße 12, 55743 Idar Oberstein, Saar Ferngas AG, Betriebsstelle Völklingen, Vorderster Berg 24, 66333 Völklingen, Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel, Max-Plank-Straße 13, 54516 Wittlich.
5Aufgrund der ermittelten Schadstoffe ist im Fall von Abbruch- und Aushubmaßnahmen mit belastetem Bodenaushub sowie schadstoffverunreinigten Bauschutt und Straßenaufbruch zu rechnen, der getrennt erfasst und ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Nähere Angaben zu den Belastungen sind bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord —Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz- Deworastraße 8, 54290 Trier zu erfragen.
6 Grundlage können dabei die ‘Hinweise für den Bauherrn zum natürlichen Umgang mit dem Regenwasser bei der Grundstücksentwässerung’, aufgestellt von der Bezirksregierung Trier sein.
7Die, den Eingriffen nicht zugeordneten Maßnahmen (Bereiche B,C,D, F und G) können den Eingriffen im Rahmen anderweitiger Bebauungspläne als Kompensationsmaßnahmen zugeordnet werden.
- Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten
und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen.
Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich
des Bodenabtrags und der Oberbodenlagerung.
Anhang
Pflanzenliste
Bäume für Pflanzmaßnahmen auf den nicht überbaubaren Flächen:Carpinus betulus - Hainbuche Quercus petraea - Traubeneiche Quercus robur - Stieleiche Fraxinus excelsior - Esche Acer platanoides - Spitzahorn Acer pseudoplatanus - Bergahorn Tilia platyphyllos - Sommerlinde Sorbus aucuparia - Eberesche Randliche Eingrünung:
Laubbäume II. OrdnungAcer campestre - Feldahorn Betula pendula - Gemeine Birke Carpinus betulus - Hainbuche Sorbus aucuparia - Eberesche, Vogelbeere Sorbus domestica - Speierling Ulmus minor - Feldulme Wildobst-Arten Sträucher: Corylus avellana - Hasel Cornus sanguinea - Roter Hartriegel Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball Rosa canina - Hundsrose Rosa arvensis - Feldrose Crataegus monogyna - Eingriffeliger Weißdorn Prunus spinosa - Schlehe Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Obstbäume: Obstbaum-Hochstämme heimischer und regionaltypischer Sorten nach der Liste regionstypischer Obstsorten der LLVA Trier: Äpfel: Bohnapfel Boskopp Erbacher Mosel-Eisenapfel Porzenapfel Roter Bellefleur Roter Eisenapfel Roter Trierer Schafsnase Wiesenapfel Winterrambour weitere bewährte Sorten: Brettacher Graue Herbstrenette Hauxapfel Jakob Fischer Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Moselgoldapfel Rote Sternrenette Spätblühender Tapfelapfel Wiltshire Zuccamaglios Renette Birnen: Pleiner Mostbirne Rotbirne Sievenicher Mostbirne Winter Nelisbirne weitere bewährte Sorten: Pastorenbirne Nellches Birne Gute Graue Winterforellenbirne Süßkirschen: Büttners rote Knorpelkirsche Hedelfinger Schneiders späte Knorpelkirsche Große schwarze Knorpelkirsche Werdersche Braune Eßbare Ebereschen: Konzentra Mährische Eberesche Rosina Walnüsse: Franquette Mayette Parisienne Klon Nr. 26 Klon Nr. 120 Mispeln: Gemeine Mispel Großfrüchtige Mispel Königsmispel Riesenmispel Edelkastanien

