Bebauungsplan W-113-00 “Quartier Francais,
Teilbereich B”
Rechtsverbindlich seit13.05.2006
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Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
Art und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert. Es sind ausschließlich die in den jeweiligen Kategorien aufgeführten Nutzungen zulässig.
- Bereich Ziff. 1 “Gewerbegebiet” (GE) gem. § 8(2)1, 2 und 4 sowie (3) 1 und 2 BauNVO
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe
- Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude
- Anlagen für sportliche Zwecke
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
- In Anwendung des § 1(5) i.V.m. § 1(9) BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nur soweit zulässig, wie sie nachfolgender Auflistung zuzuordnen sind.
- Sortimente die nicht der Grundversorgung dienen und die nicht unter das städtebauliche Integrationsgebot fallen. Zulässig in v.g. Sinne sind insbesondere:
Autozubehör, -teile, -reifen
Fahrräder und Zubehör, Motorräder und Zubehör,
Badeeinrichtungen, Installationsmaterial, Sanitärerzeugnisse
Baumarktartikel, Bauelemente, Baustoffe, Eisenwaren
Brennstoffe, Holz- und Holzmaterialien, Kohle, Mineralölerzeugnisse
Farben, Lacke, Tapeten, Teppiche und Bodenbeläge
Gartenartikel, Gartenbedarf, Pflanzen
Möbel, Küchen
Zentrenrelevante Randsortimente sind bis max. 10% Verkaufsfläche zulässig. Soweit bestimmte Artikel in der Auflistung fehlen, sind sie nach sachlogischem Zuzusammenhang zuzuordnen. - soweit, wie es sich um Handwerksbetrieben unmittelbar zugeordnete Verkaufsflächen handelt und der Verkauf in Bezug auf Fläche und Umsatz eine untergeordnete Funktion einnimmt.
- Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, sofern Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie Ziele der städtebaulichen Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
- Sortimente die nicht der Grundversorgung dienen und die nicht unter das städtebauliche Integrationsgebot fallen. Zulässig in v.g. Sinne sind insbesondere:
- Es sind gem. § 1 Abs. 4 BauNVO nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, die das gemäß dem Bebauungsplan für den jeweiligen Teilbereich definierte maximal zulässige Geräuschkontingent nicht überschreiten.
- Bereich Ziff. 2 “Mischgebiet” (MI) gem. § 6(2)1 bis 5 BauNVO
- Wohngebäude
- Geschäfts- und Bürogebäude
- Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- sonstige Gewerbebetriebe
- Anlagen für Verwaltung sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Bereich Ziff. 3.0 “Sondergebiet” (SO) gem. § 11(3)2 BauNVO
zulässig sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 3.500 m².
Die Gesamtverkaufsfläche ist auf folgende Branchen aufzuteilen:
- hierbei sind folgende Sortiment zulässig:
Trockensortiment, Molkereiprodukte, Tiefkühlartikel, Fleisch-, Wurst-, Käse,- Fischverkauf, Obst / Gemüse, Getränke, Drogerieartikel, Tabakwaren / Zeitschriften, Das Ergänzungssortiment “Nonfood” darf hierbei maximal 15 % umfassen.
- hierbei sind folgende Sortiment zulässig:
- Bereich Ziff. 1 “Gewerbegebiet” (GE) gem. § 8(2)1, 2 und 4 sowie (3) 1 und 2 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Bereich Ziff. 1 sind, mit Ausnahme offener Stellplätze gem. § 12 BauNVO, Nebenanlagen nach § 14(1) i.V. mit § 23(5) BauNVO unzulässig.
- In den Bereichen Ziff. 1, 2 und 3 darf gem. § 22(4) BauNVO innerhalb desselben Grundstücks eine Baulänge von 50 m überschritten werden.
- Maß der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte.
Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind gem. § 20(3) BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Gemäß § 1 Abs. 4, 5 und 9 BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt und in Anwendung des § 1 Abs. 5 i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO in folgende Nutzungen sowie Betriebsarten gegliedert. Es sind ausschließlich die in den jeweiligen Kategorien aufgeführten Nutzungen zulässig.
Bauordnungsrechtliche und gestalterische Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(1) und (6) LBauO sowie § 9(6) BauGB
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
Maßgeblich für die maximal zulässige Trauf-, First- oder Gebäudehöhe sind die Eintragungen in den Nutzungsschablonen. Von der Festlegung ausgenommen sind Treppenhäuser, Aufzugsschächte u.ä. sowie der Gebäudebestand am Klausener Weg. Die Bezugshöhe wird gemessen von Oberkante Gelände (i.S.d. § 2 Abs. 6 LBauO) bis Oberkante Baukubus bzw. Dachfirst. Im Bereich Ziff. 1 kann gem. § 31(1) i.V.m. § 36(1) BauGB beim Nachweis betrieblicher Erfordernisse der Maximalwert der Traufhöhe um bis zu 2,0 m überschritten werden. - Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur im Bereich Ziff. 2 als Einzelgauben bis max. 4,00 m Breite zulässig. Die Addition der Gaubenbreiten darf max. 40% der Trauflänge je Gebäudeseite betragen.
- Dächer:
Für gewerblich genutzte Lager- oder Produktionsgebäude o.ä. sind Flachdächer sowie Sattel- und Pultdächer bis max. 25° und Sheddächer bis max. 45° zulässig. Für Gebäude, die einer Nutzung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 und § 4 BauNVO dienen, sind darüber hinaus geneigte Dächer bis max. 45° zulässig. Ausnahmen gem. § 31(1) BauGB können bei Ausführung als “Tonnendach” zugelassen werden. Glasierte Dacheindeckungen sind grundsätzlich unzulässig.
- Festsetzung der max. zulässigen Gebäudehöhe.
- Für den Bereich Ziff 1 “Gewerbegebiet” und Ziff. 3 “Sondergebiet”
- Reklame- und Werbeanlagen dürfen bis zu einer Größe von max. 10% der Fassadenfläche am Gebäude angebracht werden. Die Reklame- und Werbeanlagen dürfen an Gebäuden nicht über der Traufe hervorragen. Lichtwerbungen und Werbeanlagen an Gerüsten, Dächern und Krahnbahnen sind unzulässig; hiervon ausgenommen ist ein Werbepylon von max. 15,0 m Höhe. Markenwerbung und sich bewegende Teile o. ä. sowie temporäre Werbung kann im Wege der Ausnahme zugelassen werden.
- Für den gesamten Bebauungsplan-Bereich
Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzgebote gem. § 9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für die Befestigung von KFZ-Stellplätzen, Fußwegen sowie für Befestigungen bei der Anlage von öffentlichen Aufenthaltsflächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
- Das anfallende Niederschlagswasser wird gesammelt und im öffentlichen Raum einer Rückhaltung zugeführt. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt mindestens 50 l pro m² bebauter oder versiegelter Fläche. Die Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser auf den privaten Grundstücken (Zisternen, Teiche u.a.) ist zulässig.
- Die öffentlichen Grünflächen dienen neben der Erholung, der Rückhaltung und Ableitung von Niederschlagswasser in naturnah gestalteten flachen Erdmulden auch der Renaturierung des Bieuybaches entlang der L 141. Die Tiefe und Gestaltung von Anlagen der Wasserwirtschaft ist so zu wählen, dass auf eine Einfriedung mit Zaun verzichtet werden kann. Die Grünflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu gliedern und extensiv ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden zu unterhalten. Die Herstellung der wasserwirtschaftlichen Anlagen sowie von Fuß- / Radwegen und kleinen Plätzen ist zulässig.
- Textlich und zeichnerisch festgesetzte Pflanzgebote auf privaten Grundstücksflächen sind spä-testens 2 Jahre nach Bezugsfähigkeit des jeweiligen Gebäudes zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Entlang der Grenze zwischen gewerblich genutzten Grundstücken sind beidseitig je mindestens zweireihige geschlossene Gehölzflächen anzulegen.
- Für Bepflanzungen sind standortgerechte Laubholzarten zu verwenden, z.B.: Stieleiche (Quercus robur), Spitzahorn (Acer platanoides), Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Hainbuche (Carpinus betulus), Hasel (Corylus avellana), Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Kornelkirsche (Cornus mas), Schneeball (Viburnum lantana)
- Für die Befestigung von KFZ-Stellplätzen, Fußwegen sowie für Befestigungen bei der Anlage von öffentlichen Aufenthaltsflächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
Zuordnung und Umsetzung naturschutzrechtlicher Maßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Dem Bebauungsplan “Quartier Francais, Teilbereich B” ist eine Teilfläche des im Bebauungsplan W-62-00 (Gewerbegebiet Mesenberg) liegenden stadteigenen Flurstücks 1/15 als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Dort ist die zugeordnete Teilfläche als “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Bereich F” festgesetzt. Die Abgrenzung ist in Karte 2 in Teil 2 der Begründung enthalten.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der zugeordneten naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet “W-62-00 Gewerbegebiet Mesenberg” sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung im Bereich des Bebauungsplan W-113-00 “Quartier Francais, Teilbereich B” zugeordnet:
- zu 3,6 % den Erschließungsstraßen und
- zu 96,4 % den Baugrundstücken. - Mit der Umsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf zugeordneten Flä-chen sowie auf öffentlichen Grünflächen im Baugebiet ist spätestens ein Jahr nach Satzungsbeschluss zu beginnen.
- Dem Bebauungsplan “Quartier Francais, Teilbereich B” ist eine Teilfläche des im Bebauungsplan W-62-00 (Gewerbegebiet Mesenberg) liegenden stadteigenen Flurstücks 1/15 als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche zugeordnet. Dort ist die zugeordnete Teilfläche als “Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - Bereich F” festgesetzt. Die Abgrenzung ist in Karte 2 in Teil 2 der Begründung enthalten.
Festsetzungen nach § 9(1)24 BauGB
- Zur Einhaltung der zulässigen Nachtorientierungswerte sind für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohnräume, Schlafräume und Kinderzimmer) nur zulässig wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
- Im Mischgebiet sind bis zu einem Abstand von 85 m zur Fahrbahn der L 141 und 30 m zur nördlich angrenzenden Planstraße sowie zur Fahrbahn des Klausenerweg diese Räume sich zur Schallquelle abgewandten Gebäudeseite vorzusehen.
Desweiteren müssen straßenzugewandte Fenster im eingebauten Zustand mindestens der Schallschutzklasse 2 mit einem bewerteten Schalldämmmaß (R`w = 30 bis 34 dB) entsprechen. Dächer zu Wohnräumen sollten einem üblichen Dachaufbau mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß von mind. R´w = 40 dB aufweisen.
Für den Fall, dass dennoch straßenseitig Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer eingerichtet werden sollen, sind, innerhalb der genannten Schutzabstände, die Räume mit schallgedämmten Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, da ein ausreichender Schallschutz der Innenwohnräume nur bei geschlossenen Fenstern möglich ist.
- Bei Errichtung von Betriebswohnungen sind Schlaf- und Kinderzimmer auf der straßenabgewandten (L 141) Gebäudeseite anzuordnen
Orientieren sich dennoch Schlaf- und Kinderzimmer zur Landesstraße hin, so sind in der
1. Bauzeile entlang der Landesstraße Fenster einzubauen die ein bewertetes Bauschalldämmaß von R`w ? ca. 32 dB im eingebauten Zustand aufweisen. Das Vorhaltemaß von 2 dB gemäß DIN 4109 ist zu beachten.
Außenwohnbereiche für die Betriebswohnungen und zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer) sind bis zu einem Schutzabstand von
25 m zum Edeka-Markt auf der marktabgewandten Gebäudeseite anzuordnen.
- Die an der Marktnordseite geplante Verladerampe ist durch eine 2,50 bis 3,00 m hohe massive Wand in Verbindung mit einem mindestens 3 m tiefen Dachüberstand in nördlicher Richtung gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche abzuschirmen. Zur Durchlüftung der Verladezone wird einen Öffnungsanteil von maximal 50 % festgesetzt. Die flankierenden Wände sind innen schallabsorbierend zu verkleiden.
- Im Mischgebiet sind bis zu einem Abstand von 85 m zur Fahrbahn der L 141 und 30 m zur nördlich angrenzenden Planstraße sowie zur Fahrbahn des Klausenerweg diese Räume sich zur Schallquelle abgewandten Gebäudeseite vorzusehen.
Desweiteren müssen straßenzugewandte Fenster im eingebauten Zustand mindestens der Schallschutzklasse 2 mit einem bewerteten Schalldämmmaß (R`w = 30 bis 34 dB) entsprechen. Dächer zu Wohnräumen sollten einem üblichen Dachaufbau mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß von mind. R´w = 40 dB aufweisen.
Für den Fall, dass dennoch straßenseitig Wohn- Schlaf- und Kinderzimmer eingerichtet werden sollen, sind, innerhalb der genannten Schutzabstände, die Räume mit schallgedämmten Be- und Entlüftungsanlagen auszustatten, da ein ausreichender Schallschutz der Innenwohnräume nur bei geschlossenen Fenstern möglich ist.
- Zur Einhaltung der zulässigen Nachtorientierungswerte sind für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume (Wohnräume, Schlafräume und Kinderzimmer) nur zulässig wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:
Hinweise
- Der Bebauungsplan umfaßt den Bereich des durch Satzung förmlich festgesetzten Sanierungsgebietes “Marschall-Foch-Kaserne, Teil III”. Die Sanierung wird im sog. vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Änderung erlangte am 16.4.05 Rechtskraft.
- Innerhalb des Plangebietes ist mit unterschiedlichem Baugrund zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Hierbei sind hinsichtlich des Untergrundes besondere Vorkehrungen in Bezug auf Frostsicherheit, Bodenverbesserungen, Sicherungsmaßnahmen bei Ausschachtung etc. zu treffen. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung sind bei Erdarbeiten zu beachten. Einzelheiten sind durch Einzeluntersuchung im Rahmen des Bauantragsverfahrens zu klären.
- Bei Errichtung von Kellern wird empfohlen, diese gegen drückendes Wasser zu sichern.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten.
- Auf die Verpflichtung zur Entsiegelung von Flächen, gem. § 179 BauGB, soweit diese nicht für eine gem. BauNVO zulässige Nutzung benötigt werden, wird hingewiesen.
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
- Tiefbauarbeiten sind durch ein Gutachterbüro fachlich zu begleiten und die Maßnahmen der Untersuchung und ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Beseitigung von Aushubmassen zu dokumentieren. Die betreffenden Berichte sind der SGD Nord Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Trier vorzulegen.

