Bebauungsplan WB-01-02 “Unter Bombogen” 2. Änderung
Rechtsverbindlich seit 19.07.2008|
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Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
gem. § 9(1) BauGBArt und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt.
Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Wohngebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Nutzungen gem. § 4(2)2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1 BauNVO unzulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO) Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. § 19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. § 19(4), Satz 3 BauNVO im Bereich Ziff. 1 und 2 unzulässig.
- Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3), Satz 2 BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Die Gebäudestellung ist teilweise durch Darstellung einer Firstrichtung festgesetzt.
- Festsetzung der Firsthöhe / Gebäudehöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO: Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird durch den Schemaschnitt bestimmt. Für die Bezugsebene der Firsthöhe und Traufhöhe / Gebäudehöhe ist jeweils der Schemaschnitt maßgeblich. Alle Angaben beziehen sich auf den Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut. Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhe maximal 3,5 m festgesetzt.
- Die Erdgeschoßfußbodenhöhe wird gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze mit 0,80 m über OK Erschließungsanlage festgesetzt. Meßpunkt ist die geometrische Mitte des Hauptbaukörpers
- Im Bereich Ziff.1 sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig.
- Bei der Errichtung von Grundstückseinfriedungen (bauliche Anlagen) ist gem. § 17(2) LBauO ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten, bei Wendeanlagen beträgt der Abstand 2,0 m. Darüber hinaus ist auf den Grundstücken entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, zur Herstellung von Rückenstützen und Mastfundamenten eine Fläche von bis zu 0,30 m Tiefe bereitzustellen. Die in Anspruch genommenen Flächen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigner. Es wird auf die Duldungspflicht gem. § 126 BauGB hingewiesen.
- Nebenanlagen nach § 14(1) BauNVO sind bis zu einem Bruttorauminhalt von 30 m³ pro Grundstück außerhalb der Baugrenze zulässig. WB-01-02
- Gemäß § 1 (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes
nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 9(4) BauGB i.V. m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zulässig.
- Je Wohneinheit sind gem. § 88 (1), Nr. 8 LBauO mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen. Garagen sind mit einem Abstand von mind. 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.
- Geneigte Dächer sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036), unglasierten Pfannen sowie als vorbewitterte Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig. Ausnahmen sind (gem. § 31(1) BauGB i.V.m. § 36(1) BauGB) bei Verwendung von Energiegewinnungsanlagen sowie begrünten Dächern zulässig.
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind nur bis max. 1/3 der Firstlänge zulässig. Der Abstand vom Giebel darf 1,50 m nicht unterschreiten. Für die geplante Bebauung im Bereich Bornewasserweg sind Quergiebel, Zwerchhäuser oder Gauben nur auf der südlichen Gebäudeseite zulässig.
- Als Fassadenmaterial sind gem. § 88(6) LBauO zulässig: Putzflächen, Sichtmauerwerk, heimischer Naturstein sowie Holzverkleidungen, Holzmassivbauweise sowie nicht glänzende Verkleidungen. Holzhäuser in Blockholz-Naturstammbauweise sind unzulässig.
Grünflächen, Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Pflanzbindungen und Pflanzgebote gem. §9(1)15, 20 und 25 BauGB
- Für die Befestigung von Park- und Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten und Fußwegen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
- Der bestehende Gehölzbestand am Schattengraben ist auf Dauer zu erhalten.
- Die Grünfläche entlang des Schattengrabens kann auch als Entwicklungsfläche für eine Gewässerrenaturierung genutzt werden.
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Maßnahmen gem. § 9(1a) BauGB
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes in Gemarkung Neuerburg, Flur 3, Flurstück 33 (teilweise) sind den am 1. September 2006 nicht bebauten Grundstücken innerhalb dieses Bebauungsplanes zugeordnet:
- Die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den von der Stadt bereitgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen wird durch die Stadt innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss gem. §10(1) BauGB begonnen. WB-01-02
Hinweise
- Im Geltungsbereich ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen. Der Umfang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist vom Bauherrn durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. Es wird grundsätzlich empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß durch geeignete Maßnahmen gegen drückendes Wasser zu schützen. Ein Anschluß von Grunddrainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig.
- Bezüglich der Anschlußmöglichkeiten des Kellergeschosses an die Schmutzwasserleitung sind die Projekthöhen der Kanalplanung maßgeblich.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten. Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18915, Blatt 2, abzuschieben, ggf. zwischenzulagern und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
- Dem Baugebiet sind naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Baugebietes zugeordnet. Sie sind im Umweltbericht (Teil 2 der Begründung) erläutert.
- Sollten bei Baumaßnahmen Abfälle (z.B. Bauschutt, Hausmüll etc.) angetroffen oder ergeben sich sonstige Hinweise (z.B. geruchliche/visuelle Auffälligkeiten), ist die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Trier umgehend zu informieren.

