Bebauungsplan WL-03-00 “Weisrink”
Rechtsverbindlich seit 18.03.2006|
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Die Plangrundlage weist nur eine optische Übereinstimmung mit dem Kataster auf. Eine Ableitung von Koordinaten mit digitaler Genauigkeit ist hieraus nicht möglich. |
Weitere Auskünfte erteilt: Thomas Eldagsen Tel.: 0 65 71 / 17-1201 E-Mail: thomas.eldagsen@stadt.wittlich.de |
Textliche Festsetzungen
gem. § 9(1) BauGBArt und Maß der baulichen Nutzung
- Gemäß § 1 (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt. Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Wohngebäude
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
- Nutzungen gem. § 4(2)2 sowie Ausnahmen nach § 4(3) BauNVO sind gem. § 1(5) i.V.m § 1(6)1 BauNVO unzulässig.
- “allgemeines Wohngebiet” (WA)
Zulässig sind Nutzungen nach § 4(2)1 und 3 BauNVO
- Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9(1)2 BauGB)
- Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO)
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. §19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. §19(4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
- Bei Ermittlung der Geschoßflächenzahl (GFZ) sind gem. § 20(3), Satz 2 BauNVO alle Flächen von Aufenthaltsräumen einschl. der zu ihnen gehörenden Treppenräume und ihrer Umfassungswände in Ansatz zu bringen.
- Es sind gem. § 9(1)6 BauGB max. 2 Wohneinheiten je Wohngebäude zulässig. Die Mindestgrundstücksgröße beträgt 400 m².
- Die Gebäudestellung ist durch Darstellung einer Hauptfirstrichtung festgesetzt. Aus-nahmen von der festgesetzten Hauptfirstrichtung sind gem. § 31(1) BauGB zulässig, soweit dies aus energetischen Gründen erforderlich wird.
- Festsetzung der Firsthöhe / Gebäudehöhe und Traufhöhe gem. § 16(2) u. 18(1) BauNVO i.V.m. § 88(6) LBauO:
Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird durch den Schemaschnitt bestimmt. Für die Bezugsebene der Firsthöhe und Traufhöhe / Gebäudehöhe ist jeweils der Schemaschnitt maßgeblich. Alle Angaben beziehen sich auf den Schnittpunkt Außenwand / Dachhaut. Bei Errichtung von Pultdächern wird als Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhe maximal 3,5 m festgesetzt.
- Die in der Planzeichnung dargestellten Erdgeschoßfußbodenhöhen über NN sind gem. § 18(1) BauNVO i.V.m § 10 LBauO als max. zulässige Obergrenze festgesetzt. Zwischen angegebenen Extremwerten ist zu interpolieren. Bei Abweichungen von den vorgeschlagenen Flurstücksgrenzen ist zu interpolieren. Bei versetzten Ebenen gilt der höchste Punkt des Erdgeschosses.
- Bei der Errichtung von Grundstückseinfriedungen (bauliche Anlagen) ist im Falle eines niveaugleichen Ausbaus der öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahn bzw. Mischverkehrsfläche) gem. § 17(2) LBauO ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten, bei Wendeanlagen beträgt der Abstand 1,0 m.
Darüber hinaus ist auf den Grundstücken entlang der öffentlichen Verkehrsflächen, zur Herstellung von Rückenstützen und Mastfundamenten eine Fläche von bis zu 0,30 m Tiefe bereitzustellen. Die in Anspruch genommenen Flächen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Grundstückseigner. Es wird auf die Duldungspflicht gem. § 126 BauGB hingewiesen.
- Nebenanlagen nach § 14(1) BauNVO sind bis zu einem Bruttorauminhalt von 30 m³ pro Grundstück außerhalb der Baugrenze zulässig.
- Maß der baulichen Nutzung (§ 9(1)1 BauGB i.V. mit § 17 BauNVO)
Als Maß der baulichen Nutzung gelten die durch Nutzungsschablone im Plan jeweils festgesetzten Höchstwerte. Überschreitungen gem. §19(4), Satz 2 BauNVO sind gem. §19(4), Satz 3 BauNVO unzulässig.
- Gemäß § 1 (9) BauNVO werden für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes nachfolgende Nutzungsarten festgesetzt. Es sind ausschließlich die jeweils aufgeführten Nutzungsarten zulässig.
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gem. § 9(4) BauGB i.V.m. § 88(6) LBauO
- Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 9(4) BauGB i.V. m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zulässig.
- Je Wohneinheit sind gem. § 88 (1), Nr. 8 LBauO mind. 2 Stellplätze oder Garagen auf dem jeweiligen Grundstück nachzuweisen. Garagen sind mit einem Abstand von mind. 5,0 m zur öffentlichen Verkehrsfläche zulässig.
- Geneigte Dächer sind gem. § 5 i.V.m. § 88(6) LBauO ausschl. in Schiefer, Kunstschiefer (RAL 7010 bis 7022, 7024, 7026, 7031, 7036), unglasierten Pfannen sowie als vor-bewitterte Zinkeindeckung zulässig. Darüber hinaus sind Kombinationen mit Glas zulässig. Ausnahmen sind (gem. § 31(1) BauGB i.V.m. § 36(1) BauGB) bei Verwendung von Energiegewinnungsanlagen sowie begrünten Dächern zulässig.
- Dachaufbauten (Dachgauben) sind gem. § 88(6) LBauO nur bei eingeschossiger Bauweise je Gebäudeseite auf max. 1/3 der Firstlänge zulässig. Der Abstand vom Giebel darf 1,50 m nicht unterschreiten. Die Addition der Gaubenbreiten sowie von Zwerchgiebeln und Zwerchhäusern darf max. 1/3 der Firstlänge je Gebäudeseite betragen.
- Als Fassadenmaterial sind gem. § 88(6) LBauO zulässig: Putzflächen, Sichtmauerwerk, heimischer Naturstein sowie Holzverkleidungen, Holzmassivbauweise sowie nicht glänzende Verkleidungen. Holzhäuser in Blockholz-Naturstammbauweise sind unzulässig.
- Es sind, unter Einhaltung der festgesetzten max. Firsthöhe, gem. § 9(4) BauGB i.V. m. § 5(2) LBauO für den Hauptbaukörper ausschl. geneigte Dächer mit einer Dachneigung von 25° - 45° zulässig.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9(1)20 BauGB und Pflanzbindungen und Pflanzgebote gem. § 9(1)25 BauGB
- Für die Befestigung von Park- und Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten und Fußwegen sowie für Befestigungen bei der Anlage von öffentlichen Spiel- und Aufenthaltsflächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
- Das anfallende Niederschlagswasser im Baugebiet wird im klassischen Trennsystem erfaßt und einer örtlichen Rückhaltung in öffentlichen Anlagen z.T. außerhalb des Baugebietes zugeführt. Die Nutzung von Niederschlagswasser auf den Grundstücken (Zisternen, Teiche u.a.) ist zulässig. Überlaufendes Niederschlagswasser ist in die bereitgestellten öffentlichen Anlagen abzugeben.
Niederschlagswasser darf nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden.
- Die öffentlichen Grünflächen dienen neben dem Kinderspiel und der Erholung auch der Ableitung von Niederschlagswasser in flachen Erdmulden. Die Grünflächen sind mit Bäumen zu gliedern und extensiv ohne Einsatz von Düngemitteln und Pestiziden zu unterhalten. Die Anlage von Fußwegen und Spielflächen ist zulässig.
- Für Bepflanzungen sind auf öffentlichen Grünflächen ausschließlich, auf Bauflächen überwiegend standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Die Verwendung von Nadelhölzern (Thuja, Zypressen u.ä.) als Hecke ist ausgeschlossen.
Geeignete Laubgehölze sind z.B.: Esche, Vogelbeere, Hainbuche, Bergahorn, Feldahorn, Schneeball, Pfaffenhütchen, Hasel, Hartriegel.
- Die gem. § 24 LPflG geschützten Flächen am Südrand des Baugebietes dürfen nicht befahren, überschüttet, entwässert oder in anderer Weise beeinträchtigt werden.
- Für die Befestigung von Park- und Stellplätzen, Hofflächen, Zufahrten und Fußwegen sowie für Befestigungen bei der Anlage von öffentlichen Spiel- und Aufenthaltsflächen sind wasserdurchlässige Beläge zu verwenden.
Umsetzung und Zuordnung naturschutzrechtlicher Maßnahmen Gem. § 9(1a) i.V.m. § 1a(3)und §§ 135a - c BauGB
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Kap. 8 sowie Karten 2 und 3 der Begründung – Teil 2) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
- zu 26 % den neu geplanten Erschließungsstraßen und Fußwegen
- zu 74 % den am 1. Juni 2004 nicht bebauten Grundstücken innerhalb dieses Bebauungsplanes.
- Die Herstellung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen auf den von der Stadt bereitgestellten naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen innerhalb und außerhalb des Bebauungsplangebietes beginnt durch die Stadt spätestens 2 Jahre nach Beginn des Vorstufenausbaus für die Erschließungsmaßnahmen.
- Die Kosten für die Herstellung und Fertigstellungspflege der im Bebauungsplan dargestellten öffentlichen Grünflächen als Ausgleichsmaßnahmen sowie der naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen außerhalb des Bebauungsplangebietes (gem. Kap. 8 sowie Karten 2 und 3 der Begründung – Teil 2) sind auf der Grundlage der zu erwartenden Versiegelung zugeordnet:
Hinweise
- Im Geltungsbereich ist mit unterschiedlichen Bodenverhältnissen zu rechnen. Der Um-fang der erforderlichen Gründungsarbeiten ist vom Bauherrn durch Bodengutachten bei Beachtung der DIN 1054 festzulegen. In Teilbereichen ist lt. Bodenuntersuchung kein ausreichend tragfähiger Boden vorhanden, was eine Unterkellerung der Gebäude erforderlich macht. Aufgrund der Grundwasserstände ist eine Unterkellerung nur mit der Herstellung einer schützenden Abdichtung (weiße Wanne) durchführbar. Es wird grundsätzlich dringend empfohlen, alle Gebäudeteile mit Erdanschluß durch geeignete Maßnahmen gegen drückendes Wasser zu schützen. Ein Anschluß von Grunddrainagen an den Schmutzwasserkanal ist nicht zulässig.
- Bezüglich der Anschlußmöglichkeiten des Kellergeschosses an die Schmutzwasserleitung sind die Projekthöhen der Kanalplanung maßgeblich.
- Das DSchPflG § 17 ist bei Erdbewegungen zu beachten. Sollten bei Ausführung der Maßnahme Spuren, Überreste von Ruinen oder dergleichen von Bodendenkmälern und ähnlichem entdeckt werden, ist unverzüglich die untere Denkmalschutzbehörde der Kreisverwaltung bzw. das Landesmuseum Trier zu benachrichtigen.
- Der Oberboden ist zu Beginn aller Erdarbeiten entsprechend DIN 18915, Blatt 2, abzuschieben, ggf. zwischenzulagern und einer sinnvollen Folgenutzung zuzuführen.
- Die Aufteilung der öffentlichen Verkehrsflächen ist der Ausführungsplanung vorbehalten; der Bebauungsplan setzt nur die Gesamtbreite fest.
- Sind tiefere Bohrungen zum Bau von Erdwärmesonden geplant, sind spezielle Auflagen einzuhalten, die im Rahmen der Einzelfallprüfung festgelegt werden.
- Dem Baugebiet sind naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Baugebietes zugeordnet. Sie sind im landespflegerischen Planungsbeitrag (Teil 2 der Begründung) erläutert.

