Informationen zur Festsetzung von Jahr- und Spezialmärkten
Jahrmärkte und Spezialmärkte werden auf Antrag von der Stadtverwaltung Wittlich gebührenpflichtig festgesetzt, soweit die Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung vorliegen, und die Stellungnahmen der zu beteiligenden Stellen (IHK, gegebenenfalls Veterinäramt etc.) keinen Anlass zu einer Ablehnung des Festsetzungsantrages geben.
Voraussetzungen sind insbesondere:Jahrmarkt (§ 68 ABs. 2 GewO):
- mindestens 12 gewerbliche Anbieter
- die Teilnahme privater Anbieter ist möglich, diese werden aber bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht mitgezählt
- die Veranstaltung muss zeitlich begrenzt sein
- es werden Waren aller Art angeboten; jedoch kann der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen bestimmte Warenarten ausschließen und festlegen, welche Waren angeboten werden dürfen
- zeitliche Mindestabstände der Märkte: 1 Monat je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde, z.B. je Ortsteil
- die Teilnahme von Schaustellerunternehmen ist zulässig; sie werden bei der Berechnung der Anbieterzahl zwar mitgezählt, jedoch muss die Zahl der Warenanbieter deutlich überwiegen
Spezialmarkt (§ 68 ABs. 1 GewO):
- in der Regel mindestens 12 gewerbliche Anbieter (je nach Warengattung)
- die Teilnahme privater Anbieter ist möglich, diese werden aber bei der Berechnung der Teilnehmerzahl nicht mitgezählt
- es werden nur bestimmte Waren angeboten, also entweder einzeln aufgezählt oder festgelegt nach ihrer stofflichen bzw. auf die Gattung bezogenen Verwandtschaft (Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeug etc.) oder nach dem Verwendungszweck (Weihnachtsmärkte, Antiquitätenmärkte [Waren vor 1955] etc.)
- zeitliche Mindestabstände der Märkte: 1 Monat je Gemeinde oder in größeren Gemeinden nach der verwaltungsmäßigen Abgrenzung in der betreffenden Gemeinde, z.B. je Ortsteil
Antragstellung
Anträge auf Festsetzung von Jahr-/Spezialmärkten müssen grundsätzlich zu folgenden Terminen vorgelegt werden:
| Für Veranstaltungen in den Monaten | ||
| Januar, Februar, März bis spätestens | 15. Oktober | |
| April, Mai, Juni bis spätestens | 15. Januar | |
| Juli, August, September bis spätestens | 15. April | |
| Oktober, November, Dezember | 15. Juli | |
Nach den Stichtagen eingehende Anträge können nur insoweit berücksichtigt werden, als für den jeweiligen Veranstaltungszeitraum und den zu berücksichtigenden Zeitraum nicht bereits Anträge vorliegen und die Antragstellung mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt, damit das notwendige Anhörungsverfahren noch durchgeführt werden kann.
Notwendige Unterlagen:
- Verzeichnis der Anbieter, aus dem Name, Anschrift und Warenangebot des jeweiligen Anbieters hervorgeht (zumindest ist ein solches Verzeichnis als vorläufiges Anbieterverzeichnis erforderlich)
- Lageplan bzw. Grundriss des Veranstaltungsgeländes, aus dem die Anordnung des Marktgeschehens ersichtlich ist (nur bei Bedarf, z.B. Grundstücke außerhalb der Gemeinde)
- Teilnahmebedingungen des Veranstalters (1 x jährlich bzw. bei Änderungen)
- Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis und aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen (1 x jährlich)

