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Allgemeine Hinweise zur Ummeldung:

Der Meldeschein muss wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt, unterschrieben und unverzüglich nach Bezug der Wohnung der Meldebehörde vorgelegt werden.

Familienangehörige sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie bisher zusammen gewohnt haben und auch jetzt in die gleiche Wohnung einziehen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Angaben ist § 18 des rheinland-pfälzischen Meldegesetzes vom 22. Dezember 1982 (GVBI. 5. 463) in der derzeit gültigen Fassung.

Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Grundsätzlich hat er bei der Meldebehörde persönlich zu erscheinen.

Es empfiehlt sich, zur Ummeldung den Personalausweis mitzubringen.

In einigen Fällen erlaubt das Gesetz Auskünfte aus dem Melderegister, die sich in der Regel auf Name und Anschrift des Meldepflichtigen beschränken. So ist vorgesehen, dass
  • an Interessierte der Tag eines Alters- oder Ehejubiläums mitgeteilt werden darf (§ 35 Abs. 3 MG),
  • an Adressbuchverlage der Name und Anschrift des Meldepflichtigen übermittelt werden dürfen (§ 35 Abs. 4 MG),
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften Grunddaten der Familienangehörigen ihrer Mitglieder erhalten dürfen, auch wenn sie nicht der gleichen bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 32 Abs. 3 MG),
  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen in der sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft über Gruppen von Wahlberechtigten erteilt werden kann (§ 35 Abs. 1 MG).
In diesen Fällen darf die Auskunft jedoch nur erteilt werden, wenn der Betroffene nicht widersprochen hat (§ 32 Abs. 2 S. 1, § 34 Abs. 6, § 35 Abs. 1 5.2, § 35 Abs. 3S.3 MG).

Soweit Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können Sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Die Meldebehörde hält ein entspechendes Formblatt bereit.

Gibt ein Familienangehöriger einen gemeinsamen Meldeschein für seine Familie ab, so ist den anderen Familienangehörigen Gelegenheit zu geben sich mittels dieser Hinweise über ihr Recht zu informieren.

Darüber hinaus ist jede Melderegisterauskunft unzulässig, wenn Tatsachen, die der Meldepflichtige oder ein anderer vorgetragen hat bzw. sie in sonstiger Weise der Meldebehörde bekannt werden, die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. (§ 34 Abs. 5 MG).

Soweit der Betroffene sein berechtigtes Interesse nachweist, kann er verlangen, dass die Meldebehörde die erweiterte Melderegisterauskunft (nicht aber die Grunddaten) oder eine Gruppenauskunft (d.h. eine Auskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner) verweigert, die Angaben über seine Person enthält (§ 34 Abs. 6 MG). Uber das weitere Verfahren informiert die Meldebehörde.

Ferner ist die Melderegisterauskunft unzulässig, wenn dadurch eine Adoption, eine nichteheliche Abstammung oder sonstige geheimzuhaltende Umstände offenbart würde (§ 34 Abs. 8 MG).